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Entscheidung

4 StR 456/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190122B4STR456
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190122B4STR456.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 456/21 vom 19. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2022 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass „die Betäu- bungsmittel sämtlich in den Handel gelangten“, in den Fällen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle II.1-25 der Urteilsgründe) ist rechts- fehlerhaft, weil dem Angeklagten hiermit das Fehlen eines Strafmilderungsgrun- des angelastet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 ‒ 4 StR 100/18, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die in diesen Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von - 3 - einem Jahr Freiheitsstrafe aus dem rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafrah- men des § 29 Abs. 3 BtMG kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 01.03.2021 ‒ 36 KLs 34/19 500 Js 182/18