Entscheidung
1 StR 482/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250122B1STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250122B1STR482.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/21 vom 25. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 25. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Deggendorf vom 20. Juli 2021 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier- gegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landge- richt hat die ausländerrechtliche Konsequenz der Verurteilung für den Angeklag- ten bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. 1 2 - 3 - 1. Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilde- rungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies war bereits zur früheren auslän- derrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Auswei- sung anerkannt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Auswei- sungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 – 4 StR 457/20 Rn. 8 und vom 26. Okto- ber 2017 – 4 StR 259/17 Rn. 11 mwN). Von diesen Maßgaben ausgehend stellt die ausländerrechtliche Konse- quenz der Verurteilung für den Angeklagten, einen kosovarischen Staatsangehö- rigen, eine besondere Härte dar. Dies ergibt sich daraus, dass mit der rechtskräf- tigen Verurteilung des Angeklagten die gegen ihn mit Bescheid des Landratsamts Deggendorf vom 13. Januar 2020 ergangene Ausweisungsverfügung in Verbin- dung mit dem vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geschlossenen Vergleich bestandskräftig wird (UA S. 10 f.), die Ausweisung mithin zwingend ist. Der Voll- zug der Ausweisung beinhaltet für den in Deutschland geborenen Angeklagten als sogenannten faktischen Inländer einen Grundrechtseingriff von besonderem Gewicht und bedeutet daher für ihn eine besondere Härte (vgl. BVerfG NVwZ 2017, 229, 230 Rn. 19, 23; BVerwG NVwZ 2021, 1842, 1844 Rn. 21 mwN). Diese – ausländerrechtliche – Folge hat das Landgericht rechtsfehlerhaft im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten eingestellt. 3 4 - 4 - 2. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen rich- tet, verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 37). Raum Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20 jug 5 6