Entscheidung
1 StR 203/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR203.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 203/21 vom 26. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. August 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 12. August 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 5. März 2021 mit Beschluss vom 12. August 2021 auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seiner jetzigen Bevoll- mächtigten, Rechtsanwältin G. , vom 27. August 2021, eingegangen am 28. August 2021, und mit eigenen Schreiben vom 27. August 2021, beim Bun- desgerichtshof eingegangen am 31. August 2021 und am 1. September 2021, Anhörungsrüge erhoben und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Schreiben vom 16., 22. und 23. September 2021 wurde das Vorbringen ergänzt. Der Verurteilte macht mit seinen Schreiben im Kern gel- tend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er sich nicht im Ein- zelnen mit dem Revisionsvorbringen auseinandergesetzt habe; insbesondere habe er sich nicht mit der Revisionsbegründung von Rechtsanwältin G. befasst, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Blick auf die 1 2 - 3 - vorherige Entpflichtung dieser Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin als unbe- achtlich erachtet habe. 2. Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig. a) Der Zugang des Verwerfungsbeschlusses nach dem 20. August 2021 und damit die Wahrung der Wochenfrist des § 356a Satz 3 StPO ist nicht glaub- haft gemacht, obwohl sich der Verurteilte im Strafvollzug befindet, wo das Datum des Posteingangs von der Justizvollzugsanstalt regelmäßig dokumentiert wird. Das Vorbringen zum Zugang des Senatsbeschlusses vom 12. August 2021 ist im Übrigen widersprüchlich, weil der Verurteilte einen Zugang am 26. August 2021 behauptet, während der Beschluss dem Verurteilten nach der Darstellung von Rechtsanwältin G. am 23. August 2021 zugegangen ist. Jedenfalls die Schreiben des Angeklagten vom 27. August 2021, die erst am 31. August 2021 und am 1. September 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangen sind, wären nach der Darstellung von Rechtsanwältin G. nicht fristgerecht eingegan- gen und damit unbeachtlich. b) Mit dem am 28. August 2021 eingegangenen Schriftsatz von Rechtsan- wältin G. wird eine Gehörsverletzung auch nicht schlüssig dargetan. Ins- besondere wird nicht geltend gemacht, der Senat habe Vorbringen der Revision nicht in Betracht gezogen oder in anderer Weise das Gehör des Angeklagten verletzt; vielmehr wird lediglich – rechtsirrig – beanstandet, der Senat habe durch Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet nicht gleichzeitig über die von Rechtsanwältin G. – noch als Pflichtverteidigerin – eingelegte Revision entschieden, weil insoweit die Revision nach dem Antrag des General- 3 4 5 - 4 - bundesanwalts als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Der Senatsbe- schluss sei insoweit zu ergänzen. Die Beanstandung einer Gehörsverletzung liegt hierin nicht. 3. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet; der Verurteilte ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Der Senat hat für seinen Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere wa- ren die in der Revisionsbegründung von Rechtsanwältin G. angesproche- nen Gesichtspunkte, soweit sie aufgrund der noch vor der Beratung eingegange- nen Gegenerklärung des Angeklagten vom 7. Juli 2021 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, wonach er sich die Revisionsbegründung von Rechtsan- wältin G. zu eigen mache, zu berücksichtigen waren, Gegenstand der Beratung. Aus dem Umstand, dass der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet ist, ergibt sich nichts Anderes (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 mwN; EGMR, Entschei- dung vom 13. Februar 2007 – 15073/03; BGH, Beschluss vom 12. Novem- ber 2013 – 3 StR 135/13 Rn. 3). 4. Soweit die Verteidigung im Schreiben vom 28. Dezember 2021 die An- hörungsrüge „ersatzweise“ als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ist der Rechtsbehelf bereits unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 – 2 StR 19/12). 6 7 8 - 5 - 5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Jäger Fischer Bär Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18 9