Entscheidung
6 StR 620/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122B6STR620
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122B6STR620.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 620/21 vom 26. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 30. August 2021 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfah- rensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zum Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Lieferung von 81 kg Marihuana an die Haupt- 1 2 3 - 3 - täter überzeugt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass es aufgrund einer Gesamt- schau der den Angeklagten belastenden Indizien, namentlich des Verlaufs der Kommunikation zwischen den beiden Haupttätern sowie der Beteiligung des An- geklagten am Umladen und des Weitertransports der gesamten Lieferung durch den Angeklagten zur Pizzeria, dessen Vorsatz in Bezug auf die beträchtliche Rauschgiftmenge festgestellt hat. Besonderer Erörterungen bedurfte es nach den Umständen des Falls hierfür nicht. Gleichfalls spielt keine entscheidende Rolle, ob der Angeklagte das exakte Gewicht kannte. Das Landgericht hat ihm im Rahmen der Strafzumessung dementsprechend kein bestimmtes Maß einer Grenzwertüberschreitung, sondern eine „erhebliche Überschreitung“ des Grenz- werts zur Last gelegt. 3. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht eine Strafbarkeit wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht erkennbar geprüft hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42). 4. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Auf der Grundlage der Feststellungen kann nicht geprüft und entschieden werden, ob das Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 22. Juli 2020 abgesehen hat. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Strafe aus dieser grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung fehlen. Aufgrund mindestens eines Datumfehlers (Tatzeit hinsichtlich der dem Strafbefehl vom 22. Juli 2020 zugrunde liegenden Tat „18.08.2020“) können auch etwaige Zäsur- wirkungen nicht festgestellt werden. 4 5 - 4 - Selbst in Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteili- gung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Ge- samtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da denkbar ist, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen Härteausgleich vorzuneh- men hat, war die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aufzuheben. Wegen eines möglicherweise notwendigen Härteausgleichs kam auch eine Verweisung in das Beschlussver- fahren nach § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460, 462 StPO nicht in Betracht (vgl. Sander, NStZ 2016, 656, 663 mwN). 5. Die Feststellungen können aufrechterhalten werden, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich, so- fern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Sander König Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 30.08.2021 - 23 KLs 262 Js 46175/20 (4/21) 6 7