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Entscheidung

VII ZR 635/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122BVIIZR635
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122BVIIZR635.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 635/21 vom 26. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungs- beschwerde der Beklagten und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf 15.890 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte errichtete das Objekt P. straße in D. und veräußerte sämtliche Sondereigentumseinheiten. Nach Fertigstellung des Ob- jekts wurde das Gemeinschaftseigentum am 15. November 2011 unter Vorbehalt verschiedener Mängel abgenommen. Auf einer Eigentümerversammlung am 18. Oktober 2012 beschlossen die Eigentümer bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ge- gen die Beklagte einstimmig, dass die Anwaltskanzlei B. beauftragt werde, die Beklagte zur Beseitigung der Mängel aufzufordern, und bei frucht- losem Fristablauf der Verwaltungsbeirat gemeinsam mit dem Verwalter ermäch- tigt werden, mit dem beauftragten Rechtsanwalt das weitere Vorgehen abzustim- men und gegebenenfalls eine Klage auf Mängelbeseitigung beziehungsweise Schadensersatz gegen die Beklagte einzureichen. 1 2 - 3 - Mit der Klage hat die Klägerin nach fruchtloser Aufforderung zur Beseiti- gung der Mängel Ersatz für die Beseitigung des Mangels an einer feuchten Kel- lerwand im Sondereigentum J. in Höhe von 10.545,58 € sowie einen Vor- schuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 41.120 € verlangt. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Restkaufpreisforderung gegen vier Eigentü- mer in Höhe von 12.610 € zunächst gegen den Vorschussanspruch und nach- rangig gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.545,58 € sowie zur Zahlung eines Vorschusses wegen verschiede- ner Mängel in Höhe von 15.990 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewie- sen. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten hat es wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage begehrt hat, hat das Berufungsgericht das landgericht- liche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen lediglich noch zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 15.890 € wegen verschiedener Mängel verurteilt. Die von der Beklagten auch in zweiter Instanz geltend gemachte Hilfsaufrechnung hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht durchgreifen lassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Verur- teilung Zug um Zug gegen Zahlung der Restkaufpreise in Höhe von 12.610 € erreichen möchte. II. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten und der Wert der mit der beabsichtigten Revision gel- tend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt 15.890 €. 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 15.890 €. Die in den Tatsacheninstanzen geltend gemachte Hilfsaufrechnung in Höhe von 12.610 €, die eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge hätte (vgl. §§ 47, 45 Abs. 3 GKG), weil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 1996 - 6 U 8/95, MDR 1996, 1299; OLG Celle, Beschluss vom 1. November 1983 - 5 W 28/83, AnwBl. 1984, 311; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 18. Aufl., § 322 Rn. 85), wird von der Beklag- ten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt. Die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung durch das Berufungsgericht mangels Gegenseitigkeit greift die Beklagte in der Sache nicht an. Sie beruft sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hilfsweise viel- mehr nur noch auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen des zu- gleich auch hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs gerichtet auf Zahlung der Restkaufpreise in Höhe von 12.610 €. Die hilfsweise Geltendma- chung eines Zurückbehaltungsrechts führt - anders als eine Hilfsaufrechnung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) - nicht zu einer Erhöhung der Beschwer um den Wert des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 7 8 - 5 - 16. April 1996 - XI ZR 302/95, MDR 1996, 960, juris Rn. 5). Es verbleibt hinsicht- lich der Beschwer der Beklagten damit bei dem Wert des ausgeurteilten Vor- schussanspruchs in Höhe von 15.890 €. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2018 - 5 O 268/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2021 - I-5 U 47/18 -