Entscheidung
2 ARs 382/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010222B2ARS382
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010222B2ARS382.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 382/21 2 AR 243/21 vom 1. Februar 2022 in der Strafvollstreckungssache gegen hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 8 KLs 211 Js 90753/18 Landgericht Stuttgart 24 StVK 266/21 Landgericht Hildesheim 190 AR RVA 604/18 Staatsanwaltschaft Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 beschlossen: Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (8 KLs 211 Js 90753/18) angeordne- ten Einziehung des Wertes der Taterträge ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Hildesheim. Gründe: I. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27. März 2019 (8 KLs 211 Js 90753/18) gegen den Verurteilten u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Be- truges in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo- naten verhängt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 430.000 Euro gegen ihn als Gesamtschuldner angeordnet. Mit Be- schluss vom 16. Dezember 2020 hat das Landgericht – Strafvollstreckungskam- mer – Hildesheim, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verurteilte die Gesamt- freiheitsstrafe teilweise verbüßt hat, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Stuttgart angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 430.000 Euro anzuordnen. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 25. August 2021 hat sich das Landgericht Hildesheim für unzuständig erklärt. Es vertritt die Auffassung, eine Zuständigkeit der Straf- vollstreckungskammer bestehe nur für Entscheidungen, welche die Person be- treffen, gegen die eine Freiheitsstrafe (noch) vollzogen wird. Der Verurteilte sei zwar Adressat der Einziehungsanordnung; ein Zusammenhang mit der Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe, der eine besondere Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer rechtfertige, bestehe indes nicht. Das Landgericht Stuttgart hält sich ebenfalls für nicht zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 458 Abs. 1 StPO lägen nicht vor. Die hier bean- tragte Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO betreffe maßgeblich den Verurteil- ten selbst, so dass nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Ent- lassung des Verurteilten aus der Strafhaft die Zuständigkeit des Landgerichts Hil- desheim fortbestehe (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Land- gerichten Hildesheim und Stuttgart bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil diese in den Bezirken verschie- dener Oberlandesgerichte liegen. Zuständig für die Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge und damit auch für die zwischen den beiden Gerichten allein im Streit stehende Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO ist das Landgericht Hil- desheim. 3 4 5 6 - 4 - In seiner Antragsschrift vom 12. November 2021 hat der Generalbundes- anwalt u.a. ausgeführt: „Denn die gemäß § 462a Abs. 1 i.V.m. §§ 462 Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildes- heim erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geld- zahlung verpflichten (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459g Abs. 2 StPO), und be- steht nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Landgericht Stuttgart beruft sich zutreffend darauf, dass die Voraus- setzungen für eine Abgabe an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 458 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Im Übrigen ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Senats vom 16. Ap- ril 1987 – 2 ARs 16/87 – einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Denn diese verhält sich allein dazu, dass nach der Systematik des Geset- zes und dem Sinn und Zweck des § 462a StPO Entscheidungen gegen andere Personen wie Mitangeklagte, Nebenbeteiligte oder Verleger und Redakteure im Sinne von § 463 c Abs. 3 StPO von der Pauschalverwei- sung über § 462 Abs. 1 StPO auf die §§ 458 bis 461 StPO ausgenommen sind. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten selbst richtet, auch andere Personen betroffen sind, rechtfertigt es entgegen der vom Landgericht Hildesheim im Anschluss an das Oberlandesgericht Celle ver- tretenen Auffassung jedoch nicht, diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Denn im Regelfall ist eine einheitliche Entscheidungskompetenz für die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Vermögensabschöp- fungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten sinnvoll. Im Übrigen liefe die Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckung von Einzie- hungsanordnungen in der Praxis weitgehend ins Leere, wollte man hier- von sämtliche Entscheidungen ausnehmen, von denen andere Personen betroffen sind. Denn in der überwiegenden Zahl dieser Fälle betreffen die 7 - 5 - vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen weitere Personen, insbeson- dere die durch die Tat Verletzten, häufig aber auch als Gesamtschuldner verurteilte Tatbeteiligte.“ Dem tritt der Senat bei. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 8