Entscheidung
5 StR 373/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010222B5STR373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010222B5STR373.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 373/21 vom 1. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 105 StPO entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die polizeilichen Berichte über die Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) nicht mitgeteilt hat. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 07.07.2021 - 7 KLs 713 Js 37190/20