Entscheidung
2 StR 457/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020222B2STR457
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020222B2STR457.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 457/21 vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 20. April 2021 mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass a) der Angeklagte der Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen und in ei- nem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit Hausfriedens- bruch, der Bedrohung in zwei Fällen, der versuchten Nöti- gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und der Beleidigung schuldig ist und b) die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Ur- teilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „der Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen durch jeweils zwei tateinheitliche Taten der Körperverlet- zung und in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Bedrohung in 1 - 3 - zwei Fällen, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Sachbeschädigung, und der Beleidigung“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Neben der Klarstellung des Schuldspruchs führt die Revision des Ange- klagten zur Herabsetzung der Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen. Die Urteilsgründe verhalten sich ent- gegen § 40 Abs. 2 und 3 StGB nicht zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes der verhängten Einzelgeldstrafen auf zehn Euro, die sich angesichts der festge- stellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auch nicht von selbst ver- steht. Der Senat hat daher, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Tagessatzhöhe in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festgesetzt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 135/21, juris Rn. 5). 2 - 4 - 2. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Eschelbach Zeng RiBGH Meyberg ist urlaubs- bedingt gehindert zu unter- schreiben. Franke Vorinstanz: Landgericht Aachen, 20.04.2021 - 64 KLs - 503 Js 1207/18-15/20 3