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Entscheidung

5 StR 429/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR429
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR429.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 429/21 vom 2. Februar 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das von der Beschuldigten geltend gemachte Verfahrenshindernis fehlender Vernehmungsfähigkeit besteht nicht. Die Vernehmungsfähigkeit ist keine Voraus- setzung zur Durchführung des Sicherungsverfahrens nach §§ 413 ff. StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 5 StR 390/21, zur Veröffentlichung vor- gesehen). - 3 - 2. Das sachverständig beratene Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB ausge- gangen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Tat die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zweifels- frei erheblich eingeschränkt war und die Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit sicher festgestellt hat. Cirener Mosbacher RiBGH Köhler ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift gehindert. Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 28.07.2021 - 8 Ks 592 Js 67299/20 (2)