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Entscheidung

1 StR 474/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222B1STR474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222B1STR474.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474/21 vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 8. Feb- ruar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 23. Juni 2021 im Ausspruch über die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.123,85 Euro angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- 1 - 3 - stützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Hat der Täter oder Teilnehmer „durch“ oder „für“ die rechtswidrige Tat etwas erlangt, ist nach § 73 Abs. 1 StGB zwingend dessen Einziehung anzuord- nen. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangtes „Etwas“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätz- lich jeder wirtschaftlich messbare Vorteil (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 18 ff. mwN). „Für die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB sind Vorteile erlangt, wenn sie einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18 Rn. 8 mwN). 2. Der Senat kann anhand der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht beurteilen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine solche Einzie- hung des Wertes von Taterträgen erfüllt sind. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass der Angeklagte vom Konto der V. GmbH als „Lohn-Gehalt“ im Zeit- raum von Juli bis Dezember 2012 einen Betrag von insgesamt 7.123,85 Euro erhielt (UA S. 9, 47). Die Einziehungsanordnung hat das Landgericht nicht aus- 2 3 4 5 - 4 - reichend begründet. Damit bleibt aber offen, ob dem Angeklagten diese Zahlun- gen als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wurden. Nur dann käme nach den bisherigen Feststellungen eine Einziehung etwaiger für die Tat erlangter Vorteile in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 StR 133/21 Rn. 7-9 mwN). 3. Die Feststellungen zur Entscheidung über die Einziehung werden mit aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insgesamt wider- spruchsfreie eigene Feststellungen zur Einziehung zu ermöglichen. Raum Fischer Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Berlin, 23.06.2021 - (524 KLs) 245 Js 555/18 (3/20) 6