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Entscheidung

VIII ZR 150/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR150.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2022 VIII ZR 150/20 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 14. Mai 2020 wird zurückgewie- sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.971,35 € fest- gesetzt. Gründe: 1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzu- weisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Oktober 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision hat lediglich geltend gemacht, eine Rücknahme des Rechtsmittels könne deshalb nicht erfolgen, weil der Senat in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klage derzeit 1 2 - 3 - unbegründet sei; dies werde in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich aus- zusprechen sein. Gegen den Inhalt des Hinweisbeschlusses hat sich die Revi- sion nicht gewandt. 2. Es ist - anders als die Revision meint - auch nicht in die Entscheidungs- formel des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses aufzunehmen, dass die Klage lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird. Zwar hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, die im laufen- den Mietverhältnis auf unzureichend gewährte Einsicht in die - die Position "Hauswart" betreffenden - Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrech- nung für das Jahr 2014 gestützte Klage auf Rückforderung der erbrachten Be- triebskostenvorauszahlungen sowie auf Rückerstattung der geleisteten Nach- zahlungen sei derzeit nicht begründet. Damit hat der Senat lediglich die rechts- fehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts aufgegriffen, wonach der Kläger zunächst darauf zu verweisen ist, auf Belegeinsicht zu klagen. Anders als die Revision meint, ist es nicht geboten, die begehrte Einschränkung in die Entschei- dungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139 Rn. 12; vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a; BVerfG, NJW 2003, 3759; Stein/Jonas/ 3 4 - 4 - Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 246; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 203; jeweils mwN). Einer Korrektur der im Tenor des Beru- fungsurteils ausgesprochenen Klageabweisung bedarf es daher nicht. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Liebert Wiegand Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.04.2019 - 461 C 21735/17 - LG München I, Entscheidung vom 14.05.2020 - 31 S 7015/19 -