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Entscheidung

3 StR 447/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222B3STR447
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222B3STR447.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 447/21 vom 9. Februar 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) aa), b) und 2. auf dessen An- trag - am 9. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mainz vom 9. Juni 2021 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass aa) hinsichtlich aller Angeklagter jeweils die Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt, bb) der Angeklagte A. K. anstelle des unerlaubten Füh- rens einer halbautomatischen Kurzwaffe des unerlaub- ten Führens einer Schusswaffe schuldig ist; b) in den Strafaussprüchen bezüglich der Angeklagten Y. , Ki. und M. dahin ergänzt, dass die in Frankreich er- littene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist; c) betreffend den dem Nebenkläger gegen den Angeklagten A. K. dem Grunde nach zuerkannten Adhäsionsan- spruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 30. April 2021 zu zahlen sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte A. K. zudem die durch sein Rechtsmit- tel im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. K. wegen versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Landfriedensbruch, fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie die übrigen Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tat- einheitlichen Fällen in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Sachbeschädigung zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt. Gegen den Angeklagten A. K. hat es im Adhäsionsverfahren ein Grund- und Feststellungsurteil erlassen; im Übri- gen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 1 2 - 4 - 1. Die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädi- gung gemäß § 303 StGB sind bezüglich aller Angeklagter rechtsfehlerhaft, weil dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die verwirklichte Variante des Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB "wegen Gewalttätigkei- ten gegen Sachen" zurücktritt (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - 4 StR 552/15, NStZ 2017, 155 mwN; vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238 mwN; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 106; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 125 Rn. 21). Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung hat daher jeweils zu entfallen. 2. Darüber hinaus ist der den Angeklagten A. K. betreffende Schuld- spruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurz- waffe rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen belegen nicht die Einordnung des ver- wendeten Revolvers als halbautomatische Kurzwaffe im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Selbst wenn es sich um einen Double-Action-Revolver gemäß Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 zum WaffG handelte, läge keine halb- automatische Schusswaffe vor (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099; Steindorf/Heinrich, WaffG, 10. Aufl., § 2 Rn. 6a; anders noch Nr. 1.5 WaffVwV aF). Da auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen zur Art des verwendeten Revolvers getroffen werden können, die eine Einord- nung als halbautomatische Kurzwaffe tragen, ist der Schuldspruch dahin zu än- dern, dass der Angeklagte des unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG schuldig ist. 3. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Beurtei- lung sowohl des Konkurrenzverhältnisses als auch des Verstoßes gegen das 3 4 5 - 5 - Waffengesetz auf niedrigere als die verhängten Freiheits- und Jugendstrafen er- kannt hätte. 4. Das Landgericht hat es hinsichtlich der Angeklagten Y. , Ki. und M. versäumt, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB in der Urteilsformel eine Be- stimmung über den Maßstab zu treffen, nach dem die in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehungen auf die hier erkannten Jugendstrafen anzurechnen sind. Dies holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach (vgl. zum Anrechnungsverhältnis BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, juris Rn. 7; vom 1. September 2009 - 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27). 5. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die - hier mit Antragstel- lung am 29. April 2021 gegebene - Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 130/20, juris Rn. 1; vom 5. Sep- tember 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN). 6. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). 7. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den Angeklagten A. K. zudem mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 473 Abs. 4 6 7 8 9 - 6 - StPO) sowie den durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und not- wendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO) zu belasten. Berg Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mainz, 09.06.2021 - 3 KLs 3111 Js 16530/20