Entscheidung
VII ZR 217/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222BVIIZR217
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222BVIIZR217.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 217/21 vom 9. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 5. Januar 2022 hat keinen Erfolg. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 300/19 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die Rügen der Nichtzulassungs- beschwerde gaben hierbei keinen Anlass zu einer weiteren Begründung, da diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei- zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 1 2 - 3 - Dass der Senat es für angezeigt gehalten hat, zur Frage einer etwaigen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in dem Zurückweisungsbe- schluss auszuführen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine mangelnde Berück- sichtigung des Vortrags der Nichtzulassungsbeschwerde. Zu einer Prüfung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist der Senat von Amts wegen ver- pflichtet. Anlass dazu bestand hier im Hinblick auf die Ausführungen der Nicht- zulassungsbeschwerde zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen des updatebedingten Aufspielens unter anderem einer mit der Umschaltlogik wirkungsgleichen AGR-Funktion in Gestalt eines Thermofensters. Dass in diesem Rahmen die in einem anderen Verfahren verwandte Formulierung "Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass davon abzuweichen. Der Kläger setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Vorlagepflicht hinsichtlich der Vorschriften § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zutreffend abgelehnt wird, nicht auseinander" Eingang in den Zurückweisungs- beschluss im hiesigen Verfahren gefunden hat, obwohl die Nichtzulassungsbe- schwerde eine Vorlagepflicht nicht ihrerseits thematisiert hat, ist ein Versehen. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO sind die Gerichte nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des 3 4 - 4 - Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Jurgeleit Graßnack Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2020 - 18 O 356/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2021 - 4 U 122/20 -