Entscheidung
VII ZR 255/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222BVIIZR255
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222BVIIZR255.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 255/20 vom 9. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Ver- wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in An- spruch. Gemäß Auftragsbestätigung vom 14. Februar 2011 erwarb der Kläger ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug Audi A4 Ambition Avant 2.0 TDI quattro als Neuwagen zum Kaufpreis von 39.608,19 €, den er teilweise mit einem Darlehen finanzierte. Das Fahrzeug war mit einem von der 1 2 - 3 - Volkswagen AG entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stick- oxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Abgasmessungen auf dem Prüf- stand waren Grundlage der Erteilung der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Die Beklagte hatte in den Jahren 2005/2006 durch ihr Produkt-Strategie- Komitee, welches sich aus Mitgliedern des Vorstands und der Fachabteilungen zusammensetzte, beschlossen, den Motor EA 189 serienmäßig in eigenen Fahr- zeugen zu verwenden. Sie erwarb den Motor samt Software von der Volkswagen AG. Ab dem Jahr 2008 wurde die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmte Software auf den automatisierten Fertigungslinien der Beklagten ohne Einfluss- möglichkeit ihrer Mitarbeiter vom Konzernserver der Volkswagen AG herunterge- laden. Die Software war zur Vermeidung einer Einflussnahme außerhalb der Ent- wicklungsverantwortung verriegelt. Im Auftrag der Beklagten organisierte die Volkswagen AG das Verfahren zur Erlangung der Fahrzeug-Typgenehmigungen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde die vorgenannte, von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeich- nete Software weder offengelegt noch war es dem KBA mit den damals zur Ver- fügung stehenden Tests möglich, die Software zu erkennen. Nach Bekanntwerden der "Umschaltlogik" verpflichtete das KBA die Be- klagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Soft- ware und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschrifts- mäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, wel- ches im Jahr 2017 auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des 3 4 5 6 - 4 - Fahrzeugs sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 18.433,86 € nebst Prozesszinsen seit dem 19. Februar 2019 Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2020, 34150 veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ge- mäß §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hafte nicht allein aufgrund einer Zurechnung fremden Fehlverhaltens, sondern im Kern aufgrund eigenen deliktischen Han- delns. Dies beruhe auf dem von der Beklagten zu verantwortenden Inverkehr- bringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer auf Täuschung ausge- richteten unzulässigen Abschalteinrichtung. Dem Kläger sei durch die Täuschung ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags als ungewollte Verbindlichkeit liege und durch das später durchgeführte Software-Update nicht entfallen sei. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen, auch wenn sie den Motor EA 189 nicht entwickelt haben sollte. Sie habe auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die Typgenehmigungsbehörde und die Kunden arglistig getäuscht. Als Fahrzeugherstellerin sei die Beklagte für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich und verpflichtet gewe- 7 8 9 - 5 - sen, den Motor eigenständig auf Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Sie habe ge- genüber der Genehmigungsbehörde zumindest konkludent erklärt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften einhalte und insbesondere über keine un- zulässige Abschalteinrichtung verfüge. Im Übrigen sei die vollständige Übertra- gung des Typgenehmigungsverfahrens auf die Volkswagen AG unzulässig und begründe ein Organisationsverschulden der Beklagten. Diese müsse sich das Wissen und die Absichten der Volkswagen AG nach § 166 Abs. 1 BGB zurech- nen lassen, da die Volkswagen AG in ihrem Auftrag im Typgenehmigungsverfah- ren tätig geworden sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr eine Prüfung der Emissionen im realen Fahrbetrieb nicht möglich gewesen sei, da sie jedenfalls bei der Volkswagen AG hätte nachfragen können und müssen, wie die vorge- schriebenen Grenzwerte eingehalten würden. Die Beklagte trage nicht vor, dass die Volkswagen AG die Herausgabe von Unterlagen verweigert oder geschönte Unterlagen übergeben hätte. Hinzu komme, dass das Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen zum Zeitpunkt der Entwick- lung und des Einbaus des Motors allgemein bekannt gewesen sei und durch das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen noch an Bedeutung gewonnen habe. Die Beklagte stelle selbst Dieselmotoren nebst Steuerungstechnik her. Es sei nicht plausibel, dass sich keiner ihrer Verantwortlichen dafür interessiert habe, ob und wie die Volkswagen AG den Zielkonflikt beim Motor EA 189 gelöst haben könnte. Ebenfalls unplausibel sei eine fehlende Kenntnis des Produkt- Strategie-Komitees von den Details des Motors, dessen serienmäßiger Einbau ab 2007 beschlossen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die unstreitig an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglieder sich nicht darüber informiert hätten, wie es gelinge, die Stickoxidwerte einzuhalten. Die Beklagte trage nicht vor, welche Vorstandsmitglieder dem Komitee angehört hätten, ob diese zu ihrem 10 11 - 6 - damaligen Kenntnisstand befragt worden seien und was gegebenenfalls die Ant- wort gewesen sei. Die Beklagte habe insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Es sei davon auszugehen, dass eine Kenntnis von der Funktions- weise der Software bei der Beklagten vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass die "Umschaltlogik" eine Fortentwicklung einer bei der Be- klagten entwickelten "Akustikfunktion" sei. Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB seien ebenfalls erfüllt. Soweit die Beklagte behaupte, dass weder Organe noch Reprä- sentanten noch Werksmitarbeiter Kenntnis von der fraglichen Software gehabt hätten, sei dies, wie bereits ausgeführt, nicht plausibel. Bei dem Motor handele es sich um das Kernstück des Fahrzeugs und bei der Verwendung um eine grundlegende Strategieentscheidung mit erheblichen persönlichen Haftungsrisi- ken für die entscheidenden Personen. Da die Beklagte selbst Dieselmotoren ent- wickle und die Frage, wie die gesetzlichen Grenzwerte technisch und wirtschaft- lich kostengünstig eingehalten werden könnten, unter Kraftfahrzeugherstellern zu der damaligen Zeit ein Hauptthema gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte kein Interesse daran gehabt habe zu wissen, wie die Volkswa- gen AG die strengen Grenzwerte eingehalten habe. Es scheine ausgeschlossen, dass die Beklagte den Motor ohne eigene Prüfung und Kenntnis der wesentlichen Merkmale "blind" in ihre eigenen Fahrzeuge eingebaut habe. Es liege vielmehr auf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder Repräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der unzulässigen Ab- schalteinrichtung beteiligt gewesen sei. Dies folge aus der Tragweite der Ent- scheidung, aber auch aus den gesamten Umständen. Es sei auch von einem Schädigungsvorsatz der handelnden Personen auszugehen. Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten, die in eigener oder zu- rechenbarer Kenntnis von der Abschalteinrichtung deren Einsatz in Motoren an- ordneten oder nicht unterbänden, seien sich der Schädigung der späteren Fahr- zeugerwerber bewusst. 12 13 - 7 - Der Kläger könne Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Finanzierungs- kosten Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs verlan- gen. Er müsse sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 28.763,47 € anrechnen lassen, da er das Fahrzeug, dessen geschätzte Gesamtlaufleistungserwartung 300.000 km be- trage, über eine Fahrstrecke von 217.860 km genutzt habe. III. Die Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aus- sicht auf Erfolg hat. 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris). a) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Beklagte für die von ihr her- gestellten Fahrzeuge deliktisch hafte, was in der obergerichtlichen Rechtspre- chung umstritten sei. b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich indes nicht. Die Voraus- setzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 14 15 16 17 18 - 8 - der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiter konkretisiert worden. Ob die Voraus- setzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdi- gung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungs- gerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein. In den Entscheidungen vom 25. November 2021 (VII ZR 257/20 u.a.) hat der Senat zudem die Anforderungen an eine tatrichterli- che Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon, dass wenigs- tens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 31 BGB von der - evident unzulässigen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17, VersR 2021, 388) - "Umschaltlogik" gewusst habe, weiter konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 30 ff., WM 2022, 87). c) Weitere Zulassungsgründe zeigt die Revision nicht auf und liegen nicht vor. 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklag- ten im Hinblick auf die in der Motorsteuerung des Fahrzeugs des Klägers ur- sprünglich vorhandene, evident unzulässige Abschalteinrichtung angenommen. Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter das streitgegenständliche Fahrzeug, in den Verkehr brachte, obwohl nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, NJW 2021, 1669). Der Senat nimmt auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 25. November 2021 19 20 21 - 9 - - VII ZR 257/20 Rn. 17 ff., 30 ff., WM 2022, 87, Bezug, das eine weitgehend pa- rallele Entscheidung des hiesigen Berufungssenats zum Gegenstand hat. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. Von einer Begrün- dung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Pamp Graßnack Borris Brenneisen C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 22.11.2019 - 41 O 2378/18 - OLG München, Entscheidung vom 30.11.2020 - 21 U 7238/19 -