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Leitsatz

XII ZB 378/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB378
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB378.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 378/21 vom 9. Februar 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG §§ 4 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusam- menarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fern- kurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Be- rufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Ab- grenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - XII ZB 378/21 - LG Kassel AG Fritzlar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 hat die Staatskasse zu tragen. Wert: 14 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Januar 2019 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt wurde, schloss am 18. Juni 2020 erfolgreich einen von der Hochschule Neubran- denburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten Fernlehrgang „Berufs- betreuerin mit Hochschulzertifikat“ ab. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst ein Arbeitspensum von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 hat die Betreuerin beantragt, die Vergü- tung für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 5. Juli 1 2 - 3 - 2020 in Höhe von 248,40 € zu Lasten der Staatskasse (Beteiligte zu 2) festzu- setzen. Dabei hat die Betreuerin für den Zeitraum bis zum 17. Juni 2020 den Pauschalbetrag aus der Vergütungstabelle B 5.1.1. zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG und für den Zeitraum ab dem 18. Juni 2020 den aus der Vergütungstabelle C 5.1.1. zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die Be- schwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entschei- dung geringfügig abgeändert und die Vergütung auf 247,60 € festgesetzt. Im Üb- rigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betei- ligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe für die Zeit ab dem 19. Juni 2020 eine Pauschale nach der Vergütungstabelle C zu, weil sie durch den verfahrensgegenständlichen Fern- lehrgang besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erwor- ben habe. Aus der vorgelegten Modul- und Leistungsübersicht ergebe sich, dass der in fünf Module aufgeteilte Fernlehrgang das wesentliche Anforderungsprofil einer Betreuung in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, sozialpädagogischer und medi- zinisch-psychologischer Hinsicht abdecke. Die Lerninhalte gingen über Grund- wissen deutlich hinaus und befähigten die Betreuerin dazu, ihre Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen. 3 4 5 6 - 4 - Inhalt und Ausgestaltung des Fernlehrgangs seien mit einer Hochschul- ausbiIdung vergleichbar. Die Ausbildung sei staatlich reglementiert und aner- kannt. Die Kooperation der BeckAkademie Fernkurse und der Hochschule Neu- brandenburg finde ihre Grundlage in § 32 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18; fortan LHG M-V). Die Anforderungen dieser Vorschrift seien durch den Kooperationsvertrag vom 11. November 2013 umgesetzt. In des- sen Präambel sei festgehalten, dass der Fernlehrgang unter der wissenschaftli- chen Leitung der Hochschule Neubrandenburg steht. Durch die Regelungen in dem Kooperationsvertrag und der Zulassungs- und Prüfungsordnung für den „Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ in der hier maßgebli- chen Fassung werde der Hochschule Neubrandenburg so viel Einfluss auf Ge- staltung und Inhalt des Fernstudiums eingeräumt, dass dieses als eine staatlich reglementierte Ausbildung zu bewerten sei. Der Zugang zu dem Lehrgang setze gemäß § 1 Abs. 2 der Zulassungs- und Prüfungsordnung eine Zulassungsentscheidung voraus. Zulassungsvoraus- setzung sei gemäß § 1 Abs. 1 der Zulassungs- und Prüfungsordnung eine abge- schlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit min- destens dreijähriger Berufspraxis oder die aIIgemeine (Fach-)Hochschulreife. Die Hochschule sei auch maßgeblich für die Ausbildungsinhalte verant- wortlich. Die inhaltliche und didaktische Entwicklung des Lehrangebots erfolge durch die Prüfungskommission, die aus Lehrbeauftragten der Hochschule Neu- brandenburg bestehe. Auch die Lernbriefe und die Prüfungsaufgaben würden von Hochschullehrern konzipiert und erstellt. Schließlich weise der Lehrgang auch einen formalen Abschluss auf. Ge- mäß § 9 Abs. 2 der Zulassungs- und Prüfungsordnung sei das Erreichen von 7 8 9 10 - 5 - mindestens 40 Punkten bei zwölf eingereichten Einsendeaufgaben Vorausset- zung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Diese bestehe aus einer vierstün- digen Klausur und einem Kolloquium, bei dem für jeden Prüfling eine Prüfungs- dauer von mindestens 15 Minuten vorgesehen sei. Die Abschlussprüfung sei be- standen, wenn Studierende von den maximal erreichbaren 100 Punkten mindes- tens 40 erreichen, wobei in die Abschlussnote auch die Ergebnisse der zwölf Einsendeaufgaben einflössen. 40 Punkte entsprächen der Note „ausreichend“. Hinzu komme, dass die Fernkurse der BeckAkademie Fernkurse von der Zentralstelle für Fernunterricht staatlich geprüft und zugelassen seien. Der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung stehe schließlich nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung mit 96 ECTS-Punkten (2.880 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hinter dem ei- nes Bachelor-Studiengangs zurückbleibe. Weil vorliegend ausschließlich betreu- ungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt würden, sei sie trotz des geringeren Umfangs einem regulären Bachelor-Studium in den von der Rechtsprechung an- erkannten Studiengängen vergleichbar. Der Umfang der vermittelten Kenntnisse lasse die Bedeutung des geringeren Arbeitseinsatzes zurücktreten. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung der Betreuerin für die Zeit ab dem 19. Juni 2020 auf der Grundlage der Vergütungstabelle C 5.1.1. be- stätigt hat. a) Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019; BGBl. I S. 866) richtet sich die Vergü- tung eines Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer 11 12 13 14 - 6 - über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ver- fügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch- schule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschul- ausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erwor- bene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Aus- übung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - FamRZ 2020, 448 Rn. 11 mwN). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge- schränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfah- rungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - FamRZ 2020, 448 Rn. 12 mwN). 15 16 - 7 - b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Land- gerichts, wonach der von der Betreuerin erfolgreich abgeschlossene Fernlehr- gang „Berufsbetreuerin mit Hochschulzertifikat“ mit einer abgeschlossenen Aus- bildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand. Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965) für den im Jahr 2016 von der BeckAkademie in Zusam- menarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen Fernkurs „Hoch- schulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ entschieden, dass dieser nicht mit ei- ner abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar war. Zum damaligen Zeitpunkt sah jedoch die maß- gebliche Modul- und Leistungsübersicht für den auf die Dauer von neun Monaten angelegten Fernlehrgang lediglich ein Arbeitspensum („workload“) von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) vor und es fehlte an besonderen Zugangsvorausset- zungen für die Fortbildungsmaßnahme. Nach den im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen wurde die Ausgestaltung des Fernlehrgangs zwischenzeitlich in diesen beiden Punkten maßgeblich geändert. Nach § 1 Abs. 1 der Zulassungs- und Prüfungsordnung setzt die Zulassung zu dem Fernlehrgang nunmehr eine abgeschlossene Berufs- ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit mindestens dreijähri- ger Berufspraxis oder die aIIgemeine (Fach-)Hochschulreife voraus. Zudem ist gemäß § 1 Abs. 2 der Zulassungs- und Prüfungsordnung eine von der BeckAkademie Fernkurse in Kooperation mit der Hochschule Neubrandenburg erteilte Zulassungsentscheidung erforderlich. Auch der zeitliche Umfang der Aus- bildung wurde erweitert und umfasst nun einen zeitlichen Aufwand von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern. Zwar bleibt der zeitliche Umfang der Ausbildung damit immer noch hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, der sich in der Regel auf mindestens 180 17 18 19 - 8 - ECTS-Punkte bei sechs Studiensemestern erstreckt. Der Senat hat jedoch für die vergleichbare Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf die tatrichterliche Würdigung gebilligt, wonach mit 90 ECTS-Punkten (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern diese zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, wenn die Aus- bildung zusätzlich noch andere Kriterien erfüllt, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 15). Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass durch die Ausbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Ausbildungsinhalte vermittelt wurden und dadurch der gegenüber einem Bachelor-Studium in einem von der Rechtsprechung als vergütungserhöhend anerkannten Studiengang geringere zeitliche Aufwand ausgeglichen wird. Da auch im vorliegenden Fall der von der Betreuerin absolvierte Fernlehr- gang ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt hat und das Landgericht zudem weitere Kriterien festgestellt hat, die nach der Rechtspre- chung des Senats für die Vergleichbarkeit sprechen, ist gegen die angegriffene Entscheidung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die von der Rechtsbe- schwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen ebenfalls nicht durch. 20 - 9 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 23.11.2020 - 10 XVII 117/04 - LG Kassel, Entscheidung vom 21.07.2021 - 3 T 592/20 - 21