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Leitsatz

XII ZB 474/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB474.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 474/21 vom 9. Februar 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, Ff, 238 Abs. 2, 520 Abs. 2; FamFG §§ 113, 117 Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf kei- nen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung – etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht – gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - XII ZB 474/21 - OLG Düsseldorf AG Nettetal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Sep- tember 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 170.000 € Gründe: I. Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Amtsgericht hat ihm in einem Zugewinnausgleichsverfahren aufgege- ben, an die Antragstellerin 170.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beschluss ist seinem für die erste Instanz mandatierten Verfahrensbevollmächtigten am 31. Mai 2021 zugestellt worden. Hiergegen hat der für die zweite Instanz neu mandatierte Verfahrensbevollmächtigte am 28. Juni 2021 beim Amtsgericht Be- schwerde eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt, um sich in die Sache einarbeiten zu können. Mit Beschluss vom 9. August 2021 hat das Oberlandes- gericht darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist am 2. August 2021 abge- 1 2 - 3 - laufen sei, weshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwer- fen. Mit Verfügung vom 18. August 2021 hat das Oberlandesgericht dem An- tragsgegner mitgeteilt, dass das Akteneinsichtsgesuch übersehen worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. August 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte Wieder- einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Rechts- beschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des An- tragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist möglich ist, wenn der Beschwerdeführer trotz eines übersehenen und nicht be- schiedenen Akteneinsichtsgesuchs keine Verlängerung der Beschwerdebegrün- dungsfrist beantragt hatte, die ohne Zustimmung des Gegners zu bewilligen ge- wesen wäre, hat grundsätzliche Bedeutung iSv § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde allerdings unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuwei- sen, weil der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass sein Verfah- rensbevollmächtigter ohne Verschulden an der fristgerechten Begründung der 3 4 5 6 - 4 - Beschwerde gehindert gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde erforderten es in einem solchen Fall vielmehr, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht mehr verlängerbar sei. Hier sei die Frist zur Begründung der Beschwerde noch verlängerbar gewesen. In einem solchen Fall müsse zunächst eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und im Rah- men dieses Fristverlängerungsantrags das bislang noch nicht beschiedene Ak- teneinsichtsgesuch wiederholt werden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Prozessbe- vollmächtigte des Beschwerdeführers, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Be- willigung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt worden ist. Anschließend kann er innerhalb der Mo- natsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen. Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Ein- sicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 Rn. 13 mwN). Wenn der Prozessbevollmächtigte das Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist ermöglicht wurde, ist er nicht gehalten, die Berufung vorsorglich und potentiell unvollständig zu begründen. Dann ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen das Beru- fungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. 7 8 9 - 5 - Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 Rn. 15 mwN). Für das vorliegende Verfahren der Famili- enstreitsache gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß §§ 113, 117 FamFG entsprechend. b) Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Antragsgegner hier nicht gerecht geworden. Das dem Antragsgegner gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist darin zu sehen, dass er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristver- längerung – etwa unter Hinweis auf die nicht gewährte Akteneinsicht – gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können. Soweit der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde erstmals behaup- tet, auf einen ausführlicheren Hinweis seitens des Oberlandesgerichts hätte er vorgetragen, dass sich sein Verfahrensbevollmächtigter bei Fristablauf im Jah- resurlaub befunden habe und die Angelegenheit im Hinblick auf ihren Umfang, wonach eine Beschwerdebegründung erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen könne, von seinem Bürovorsteher als erledigt angesehen worden sei, ist dies nicht geeignet, einen Verschuldensvorwurf auszuräumen. 10 11 12 - 6 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Verlet- zung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antrags- gegners hätte im Hinblick auf die nicht gewährte Akteneinsicht ohne weiteres eine erstmalige einmonatige Fristverlängerung beantragen und zugleich an die Akten- einsicht erinnern können. Darin sind keine überspannten verfahrensrechtlichen Anforderungen zu sehen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Nettetal, Entscheidung vom 20.05.2021 - 7 F 319/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2021 - II-6 UF 98/21 - 13