Entscheidung
2 StR 483/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR483
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150222B2STR483.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 483/21 vom 15. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 15. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 3. August 2021 in den Einzelstrafaussprü- chen zu den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Ge- samtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und zudem eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs, des Strafausspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe wie auch der Einziehungsentscheidung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hin- sichtlich der abgeschlossenen Erntevorgänge auf der von dem Angeklagten im Auftrag einer unbekannten Person betriebenen Cannabis-Plantage einen Min- destertrag von 31 kg zugrunde gelegt, diese Annahme aber nicht tragfähig be- legt. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Ertrag für den Erntevorgang des noch laufenden Anbaus für Fall II. 3 der Urteilsgründe 22,7 kg betrug. Dies hat sie ohne Rechtsfehler auf die Berechnung des Sachverständigen gestützt, der diesen Betrag aus den sichergestellten Pflanzen hochgerechnet hat. Ausgehend hiervon hat die Strafkammer dem Sach- verständigen folgend auf eine Ertragsmenge von 31 kg in den vorangegangenen Anbauvorgängen (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) geschlossen. Nachvollzieh- bare Darlegungen dazu, wie der Sachverständige zu diesem Ertrag gekommen ist, finden sich in den Urteilsgründen nicht; die allein wiedergegebenen Hinweise auf die Beleuchtungssituation erlauben dem Senat nicht die Prüfung, ob die Wer- tung des Sachverständigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 StR 391/19, Rn. 9 ff. und vom 21. Juli 2020 – 2 StR 187/20, Rn. 8 ff.). Das Landgericht hat der Strafzumessung in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe den Ernteertrag von 31 kg bei einem Mindestwirkstoffgehalt von 10 % und damit eine 413-fache Überschreitung des Grenzwerts der nicht gerin- gen Menge zugrunde gelegt. Es ist angesichts der noch nachzuvollziehenden 2 3 4 5 - 4 - Berechnung eines Ertrags von 21,7 kg ausgeschlossen, dass der Schuldspruch auf der mangelhaften Darlegung der weiteren Berechnungsgrundlagen zum Ern- teertrag beruht, aber nicht auszuschließen, dass den festgesetzten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren ein zu großer Schuldumfang zugrunde liegt. Diese Ein- zelstrafen sind deshalb mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 03.08.2021 - 67 KLs-109 Js 215/20-8/21