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XI ZB 14/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150222BXIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150222BXIZB14.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/20 vom 15. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 wird der Musterent- scheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tra- gen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 6 wie folgt: Musterrechtsbeschwerdeführer 28,35% Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 9,98% Rechtsbeschwerdeführer zu 2 9,98% Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 15,60% Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 15,35% - 3 - Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 7,64% Rechtsbeschwerdeführer zu 6 13,10% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwer- deführer und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 354.997,90 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 6 auf 200.366,54 € und für die Prozessbevoll- mächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 354.997,90 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds C. GmbH & Co. KG MS " SE. " (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am 19. November 2009 aufge- stellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklag- ten hierfür aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und 1 - 4 - Betrieb des Massengutschiffs MS " SE. " (nachfolgend: Fondsschiff), bei dem es sich um einen Panamax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 75.200 tdw handelt. Die Musterbeklagte zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsan- gebots. Sie ist Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die Mus- terbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Ver- tragsreederin des Fondsschiffs. Der Musterkläger und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2018 Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlan- gen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Auf- klärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2019 dem Oberlandesge- richt Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft und die Risiken der Beteiligung an dem Fonds falsch darstelle (Feststellungsziel 1), dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in dem Feststellungsziel 1 genannten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel 2), und dass die in dem Feststellungsziel 1 ge- nannten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien und die 2 3 4 - 5 - Musterbeklagten zu 1 und 2 schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaf- tung im weiteren Sinne gehandelt hätten (Feststellungsziel 3). Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 26. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und sechs Beigela- dene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter. Mit Senatsbeschluss vom 12. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden for- mulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Be- 5 6 7 8 9 10 - 6 - schluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des Musterklägers im Kapi- talanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). II. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass die Feststellungsziele 1 und 3 nicht als unbegründet zurückge- wiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststel- lungsziele gegenstandslos ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das Feststellungsziel 1 sei in der Sache zurückzuweisen, weil keine Pros- pektfehler vorlägen bzw. der Musterkläger solche nicht schlüssig dargelegt habe. Die Feststellungsziele 2 und 3 seien zurückzuweisen, weil der Prospekt die mit dem Feststellungsziel 1 geltend gemachten Prospektfehler nicht aufweise. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbe- schwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos. 11 12 13 14 - 7 - a) Durch das Feststellungsziel 2 sollte nur eine Haftung der Musterbeklag- ten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Feststellungs- ziel 2 hat ausschließlich eine Aufklärungspflicht der beiden Musterbeklagten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" betreffend die im Feststellungsziel 1 genannten Prospektfehler zum Gegenstand. Mit dem hie- ran anknüpfenden Feststellungsziel 3 soll ein schuldhaftes Handeln der beiden Musterbeklagten bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im Feststellungsziel 1 genannten Prospektfehler festgestellt werden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei Feststellungszielen ausschließlich eine Haftung der beiden Musterbeklagten für den fehlerhaften In- halt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Die Feststellungsziele 2 und 3 stellen ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im Feststellungsziel 1 geht es um verschiedene Prospektfehler, im Feststellungsziel 2 um die Passivlegitima- tion der beiden Musterbeklagten "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im Feststel- lungsziel 3 um das Verschulden der Pflichtverletzung "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne". Entgegen der Meinung der Rechtsbe- schwerden sind daher deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Musterbeklagten aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand der Feststellungsziele. Das Feststellungsziel 2 ist im Einklang mit dem Feststellungsziel 3 so aus- zulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung bestehen kann. Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Scha- densersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene 15 16 - 8 - öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung an- knüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21). b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Mus- terbeklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin und der Musterbeklagten zu 1 als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektheraus- gabe aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwen- dung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 19. November 2009 aufgestellten Prospekt findet die Rege- lung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 gelten- den Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet. aa) Die Musterbeklagte zu 2 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklag- ten zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die, wie im Feststel- lungsziel 2 auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen. bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird. 17 18 19 20 - 9 - Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- men haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unter- nehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und ver- triebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die ge- sellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirt- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Mo- dells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwort- liche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 1 ist zwar keine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie ist aber be- reits seit Dezember 2008 Kommanditistin und war damit zum Zeitpunkt der Her- ausgabe des Prospekts Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kom- manditeinlage in Höhe von 25.000 €. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse ist daher mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin ver- gleichbar, was für die Einstufung der Musterbeklagten zu 1 als Prospektverant- wortliche ausreicht (vgl. zur Gründungskommanditistin Senatsbeschluss vom 21 22 - 10 - 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.). cc) Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten mithin als Prospektverant- wortliche (Musterbeklagte zu 2) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte zu 1) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grund- sätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichti- gen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Auf- klärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Das Feststellungsziel 2 ist daher als unbegründet zu- rückzuweisen. c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegen- standslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für das Feststellungsziel 1, das verschiedene Prospektfehler zum Gegenstand hat, und hinsichtlich des Feststellungsziels 3, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten zu 1 und 2 hätten diese Prospektfehler er- kennen können und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren 23 24 25 26 - 11 - Sinne schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Vorausset- zung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Mus- terverfahrensanträge um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 soll nach dem Feststellungsziel 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Pros- pekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfeh- lern und zum Verschulden der Musterbeklagten nicht mehr an. Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Muster- entscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebun- den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt. III. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats. Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsvertei- lungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13, 27 28 29 - 12 - 13a VerkProspG. Er ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071). IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerde- führer zu 1 bis 6 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Ge- genstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechts- beschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Mus- terbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der 30 31 - 13 - Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfah- ren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwer- deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monats- frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamt- wert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche beträgt vorliegend 354.997,90 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). 32 - 14 - Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 auf 200.366,54 € und für die Bestim- mung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Muster- beklagten zu 2 auf 354.997,90 € festzusetzen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - 319 OH 12/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 15/19 - 33