Entscheidung
IX ZB 49/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160222BIXZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160222BIXZB49.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/21 vom 16. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 16. Februar 2022 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Rechtsbe- schwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge- richts Heidelberg vom 11. August 2021 als unzulässig verworfen. Die weitere Eingabe der Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen der Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 22. November 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Die Rechtsbe- schwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts war als unzu- lässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde zwar statthaft war (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht durch einen bei dem Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden. Unabhängig davon hat sie in der Sache keine Aus- sicht auf Erfolg. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22. November 2021 wird Bezug genommen. 1 2 - 3 - Die Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 24.03.2021 - 30 C 295/20 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2021 - 3 S 5/21 - 3