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Leitsatz

XII ZB 19/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160222BXIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160222BXIIZB19.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 19/21 vom 16. Februar 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO abzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 19/21 - OLG Brandenburg AG Bad Liebenwerda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Fa- miliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge- wiesen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Unterhaltsfreibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind, die von ihren Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut werden. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die Eltern dreier im März 2012, im März 2014 und im Juli 2017 geborener Kinder, die sie im paritätischen Wechselmodell betreuen. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner für das Scheidungsverbundver- fahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, einen Rechtsanwalt beigeordnet und mo- natliche Ratenzahlungen von 431 € auf die Verfahrenskosten angeordnet, ohne Freibeträge für die Kinder in Abzug zu bringen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Ratenzahlungsanordnung ent- fallen zu lassen. Das Oberlandesgericht, das einige Abzugspositionen anders als das Amtsgericht beurteilt und zudem für die drei Kinder Freibeträge in Höhe von 1 2 3 - 3 - insgesamt 502,50 € berücksichtigt hat, ist zu einer Ratenzahlungsverpflichtung von 115 € gelangt und hat die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner weiterhin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung erreichen. II. Die zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO für die drei min- derjährigen Kinder könnten aufgrund des paritätischen Wechselmodells (nur) zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Der Elternteil sei nämlich während des Zeitraums, in dem die Kinder beim anderen Elternteil versorgt würden, von Un- terhaltsaufwendungen entlastet. Ein Großteil der Kosten, die der Freibetrag um- fasse, entstehe ihm in dieser Zeit nicht. Es verblieben zwar gewisse Mehrkosten des Wechselmodells, insbesondere höhere Wohnkosten durch die Bereithaltung weiterer Kinderzimmer, die jedoch nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 5 ZPO gesondert geltend gemacht werden könnten. Auch mit Blick auf den sozialhilfe- rechtlichen Charakter der Verfahrenskostenhilfe sei es daher gerechtfertigt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Elternteil nur bezogen auf die Hälfte der Zeit für die Kosten der Lebensführung des Kindes aufkommen müsse. Da sich die Freibeträge auf (358 € + 358 € + 289 € =) 1.005 € summierten, seien insoweit 502,50 € zu berücksichtigen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 4 5 6 7 - 4 - a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie- den hat, ist bei einer Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO nur in hälftiger Höhe zu be- rücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt). aa) Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall zahlt der um Verfah- renskostenhilfe nachsuchende Vater vorliegend neben dem von ihm im Rahmen des Wechselmodells erbrachten Naturalunterhalt keine Geldrente zur Deckung des Barbedarfs des Kindes. Mithin greift § 115 Abs. 1 Satz 9 ZPO, nach dem eine gezahlte Geldrente anstelle des Freibetrags (hier gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO) vom Einkommen des Bedürftigen abzusetzen ist, soweit dies angemessen ist, schon nach seinem Wortlaut und demnach unabhängig davon nicht ein, dass ihm für das paritätische Wechselmodell eine derartige Ausschluss- wirkung ohnehin nicht zukommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO ist für das paritätische Wechselmodell teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Frei- betrag nur in hälftiger Höhe vom Einkommen des Bedürftigen abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung be- stimmt). (1) Grundsätzlich ist allerdings auch in diesem Fall der Wert des im Wech- selmodell geleisteten Naturalunterhalts im Wege einer pauschalierenden Be- trachtungsweise festzulegen. Mithin ist der geleistete Naturalunterhalt nicht auf der Grundlage tatsächlicher Kosten zu ermitteln oder zu schätzen. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht ist es im Fall der nur hälftigen Betreuung eines Kindes im Wechselmodell jedoch nicht gerechtfertigt, den in 8 9 10 11 - 5 - § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO vorgesehenen vollen Kinderfreibetrag vom Einkommen eines Bedürftigen abzusetzen. Denn der Kinderfreibetrag knüpft in- haltlich an die in der Anlage zu § 28 SGB XII enthaltenen Regelsätze an und orientiert sich daher nach § 27 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII an dem gesamten notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes i.S.v. § 27 a Abs. 1 SGB XII, mithin denjenigen Kosten, die existenzsichernd für dessen vollständige Versorgung erforderlich sind. Dann aber gebietet es eine Auslegung, die sich eng an das geltende Recht anlehnt, einem Bedürftigen, der im Wechselmodell keine vollständige, sondern lediglich eine hälftige Versorgung seines Kindes über- nimmt, auch nur den hälftigen Kinderfreibetrag zuzubilligen. Denn der bedürftige Elternteil ist während des Zeitraums, in dem das Kind beim anderen Elternteil versorgt wird, von Aufwendungen für das Kind entlastet, weil dessen Kosten der Lebensführung beim Wechselmodell vom jeweils betreuenden Elternteil in seiner Betreuungszeit allein getragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). (2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt das Wechselmodell auch nicht (nahezu) zu einer Verdopplung der Kosten des notwendigen Lebens- unterhalts eines Kindes i.S.v. § 27 a Abs. 1 SGB II. Zwar entstehen in Teilberei- chen, vor allem bei den Wohnkosten, Mehrkosten. Es besteht jedoch kein Be- dürfnis, diesen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil voll angesetzt wird. Denn die Wohnmehrkosten (Unterkunft und Hei- zung) sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen eines Bedürftigen absetzbar. Sonstige Mehrkosten, die durch das Wechselmodell ent- stehen, können auf konkrete Darlegung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II als Mehrbedarf oder gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). 12 - 6 - (3) Für eine nur hälftige Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sprechen zudem die Wertungen des Sozialrechts, wo der Regelbedarf eines Kindes im Fall seiner zeitweisen Betreuung in unterschiedlichen Haushalten ebenfalls grund- sätzlich nur einmal (und nicht doppelt) erfasst wird. Einigen sich die Eltern näm- lich darauf, ein Kind abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen, rechtfertigt dies sozialrechtlich die Annahme einer zeitweisen Be- darfsgemeinschaft. Für die Tage, an denen sich das Kind infolgedessen weniger als zwölf Stunden beim anderen Elternteil aufhält, besteht dort sodann kein Re- gelbedarf und der Sache nach auch kein Anspruch des Kindes auf sozialhilfe- rechtliche Regelleistungen. Auch der sozialrechtliche Mehrbedarf für Alleinerzie- hende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II steht den Eltern im Fall des Wechselmodells nur hälftig zu. Verfahrenskostenhilfe ist letztlich aber ebenfalls eine Form der So- zialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). (4) In der nur hälftigen Berücksichtigung des Kinderfreibetrags liegt auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG von Eltern, die ein Wechselmodell ausüben, gegenüber solchen, die ihr Kind im gemeinsamen Haushalt betreuen. Zwar sollen die Eltern im Fall des Zusammen- lebens nach mittlerweile überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur jeweils den vollen Kinderfreibetrag von ihrem Ein- kommen absetzen können. Die Betreuung eines Kindes im gemeinschaftlichen elterlichen Haushalt ist jedoch mit dem Wechselmodell nicht vergleichbar. Bei Letzterem stellt die genau hälftige elterliche Betreuung eines Kindes nämlich ge- rade den Wesenskern dieses Betreuungsmodells dar. Damit kann aber auch der Kinderfreibetrag inhaltlich von vornherein nur in diesem Umfang eingreifen, weil sein Ansatz neben dem Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus- setzt, dass vom Bedürftigen die Betreuung bzw. der Naturalunterhalt auch tat- sächlich erbracht wird. Bei der Betreuung eines Kindes im gemeinschaftlichen 13 14 - 7 - elterlichen Haushalt gibt es hingegen keine von vornherein feststehende Ober- grenze der von den jeweiligen Elternteilen tatsächlich zu erbringenden Anteile an der Betreuung bzw. Versorgung ihres Kindes. Die einzelnen Anteile der Eltern hieran lassen sich in diesem Fall auch nicht exakt bestimmen. Mithin ist es in diesem Fall ohne weiteres möglich, dass ein Elternteil einen über die Hälfte bis hin zur vollständigen Betreuung und Versorgung hinausgehenden Anteil dieser Leistungen gegenüber seinem Kind allein erbringt. Deshalb scheidet hier - im Gegensatz zum Wechselmodell - die Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibe- trags auch nicht aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus. Demnach kommt - infolge der Typisierung der gesetzlichen Regelung - in diesem Fall der volle An- satz eines Kinderfreibetrags für jeden Elternteil in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Vielmehr würde gerade die Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibe- trags beim Wechselmodell zu einer nicht durch entsprechende Mehrkosten ge- rechtfertigten Besserstellung dieser Eltern gegenüber denjenigen führen, die ihr Kind im Residenzmodell betreuen. Denn während den Eltern im Wechselmodell jeweils der volle Kinderfreibetrag schon für die hälftige Versorgung ihres Kindes gewährt würde, stünde demjenigen Elternteil, der sein Kind im Residenzmodell betreut, der gesamte Kinderfreibetrag - im Übrigen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO reduziert um Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils - für die volle Versorgung seines Kindes zur Verfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). (5) Schließlich führen auch mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung, ob in tatsächlicher Hinsicht von einem Wechselmodell aus- zugehen ist, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn es ist dem Recht 15 16 - 8 - der Verfahrenskostenhilfe immanent, dass bestimmte Vorfragen von einer aus- reichenden Glaubhaftmachung abhängen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt, mwN). b) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßgaben gerecht. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen eines Wechselmodells als glaubhaft ge- macht erachtet und daher zutreffend für die drei Kinder des Antragsgegners je- weils den hälftigen Kinderfreibetrag gemäß §§ 111 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO berücksichtigt. Dabei hat es richtiger- weise die in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2942) festgelegten Beträge herangezogen, weil es für die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Beschwerde- entscheidung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - FamRZ 2010, 1324 Rn. 28). 17 - 9 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 07.10.2020 - 22 F 143/20 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2020 - 9 WF 266/20 - 18