OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 67/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160222BXIIZB67
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160222BXIIZB67.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 67/21 vom 16. Februar 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pfle- gerischer Leistungen zu wählen, handelt es sich um keine einer stationären Ein- richtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157). BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 67/21 - LG Potsdam AG Zossen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juni 2020 dahingehend abgeändert, dass die der Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 28. Juli 2019 bis zum 27. September 2019 auf 396 € festgesetzt wird. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außerge- richtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die weitere Be- teiligte zu 2. Wert: 114 € Gründe: Die Beteiligte zu 1 wurde 2018 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen be- stellt. Die Betroffene erlitt einen Hirninfarkt und wird seitdem beatmet. Eine Ver- ständigung mit ihr ist nicht möglich; sie wird über eine Magensonde ernährt. - 3 - Die Betroffene bewohnt in Z. ein Zimmer, Vermieterin ist die T.-GmbH, bei der es sich um einen ambulanten Pflegedienst für Betroffene mit hohem intensiv- pflegerischen und therapeutischen Betreuungsbedarf handelt. Die Betroffene und die T.-GmbH haben einen Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen abgeschlossen. Danach erbringt die Gesellschaft Leistungen der Pflegeversiche- rung, Leistungen der Krankenversicherung sowie zusätzliche Betreuungsleistun- gen. Die Beteiligte zu 1 hat mit Vergütungsantrag vom 30. September 2019 un- ter anderem die Festsetzung der Betreuungsvergütung für die Zeit vom 28. Juli 2019 bis zum 27. September 2019 gegen die Staatskasse in Höhe eines Betrags von 198 € monatlich, insgesamt also 396 €, beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 282 € festgesetzt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Die Absetzung des geltend gemachten Be- trags in Höhe von 114 € hat es damit begründet, dass der Wohnraum, in dem die Betroffene untergebracht sei, eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG sei. Das Landgericht hat die Beschwerde nach Anhörung der Geschäftsführe- rin D. der T.-GmbH zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefoch- tenen Entscheidung. - 4 - Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der hier vorliegende Aufenthaltsort der Betroffenen stelle sich im Ergebnis der Beweis- aufnahme als eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG dar. Nach Aussage der Zeugin D. sei es zwar grundsätzlich rechtlich mög- lich, dass die Betroffene sich an einen anderen Pflegedienst binde. Diese Frage stelle sich bei der Betroffenen aber nicht, weil sich tatsächlich kein anderer Pfle- gedienst finde, der für eine einzelne Person die Leistungen erbringen könne, die zur Versorgung der Betroffenen erforderlich seien. Zudem habe die Zeugin sich mit der Frage, ob sie als Vermieterin überhaupt einem anderen Pflegedienst den Zutritt zu den Räumlichkeiten gestatten würde, noch nicht befasst, weil sie sich mit diesem Problem noch nicht konfrontiert gesehen habe. Daher bestehe hier – wenn auch keine rechtliche, so jedoch – eine fakti- sche Bindung zwischen dem Mietvertrag und den Pflegeleistungen, so dass ex- tern angebotene Betreuungs- und Pflegeleistungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG im Ergebnis von der Betroffenen nicht frei gewählt werden könnten. Die vom Amtsgericht festgesetzte Pauschale in Höhe von 141 € gemäß der Einstu- fung C 4.1.1 der Anlage zu § 4 VBVG sei daher gerechtfertigt, da die Betroffene sich in einer stationären oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohn- form befinde und mittellos sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Anders als das Landge- richt meint, kommt es nicht auf eine faktische Bindung an das Betreuungsange- bot der Vermieterin, sondern allein auf die rechtliche Möglichkeit an, einen ande- ren Anbieter zu wählen. a) Zu Recht haben die Instanzgerichte allerdings das ab dem 27. Juli 2019 geltende Recht angewandt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG ist für die Betreuer- vergütung zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 - 5 - VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits sowie ande- ren Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Voll- jährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreu- ung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Be- stand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich be- trieben werden. Demgegenüber sind ambulant betreute Wohnformen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljäh- rigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleich- zeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächli- cher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tat- sächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch pro- fessionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehal- ten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflege- leistungen nicht frei wählbar ist. Die Regelung des § 5 Abs. 3 VBVG wurde durch das Gesetz zur Anpas- sung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) eingeführt. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, die insoweit auf den Begriff des Heims nach dem Heimgesetz abgestellt hatte, war nicht beabsichtigt. Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs „Heim“ entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbe- schluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN). Auch die gesetzgeberische Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen, war daran ausgerichtet, ob die angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen - 6 - professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsga- rantie – wie in einer stationären Einrichtung – des Trägers begründen. Dies setzt voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen darüber zu tref- fen sind, von welchem Anbieter die externen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet ist, dass der Leis- tungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und ab- deckt. Daher werden nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- und Betreuungs- leistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder – in der Behindertenhilfe – durch profes- sionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird. Auf die tatsächliche Inanspruch- nahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an (Senatsbe- schluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 14 mwN). Mit § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auf die rechtliche und nicht nur auf die rein faktische Möglichkeit ankommt, einen anderen Anbieter zu wählen. Mit den vorgeschlagenen Ände- rungen soll eine rechtstechnisch einfach und schnell umsetzbare, Qualitätsas- pekte berücksichtigende und angemessene Vergütung beruflicher Betreuer er- folgen. Daneben soll der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und so an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst werden (BT-Drucks. 19/8694 S. 15). Einhergehend mit einem gewandelten Selbstverständnis von pflegebe- dürftigen Personen, von Menschen mit Behinderungen und den gesellschaftli- chen Zielen von Teilhabe und Selbstbestimmung hat sich eine Vielzahl von am- bulant betreuten Wohnformen herausgebildet, die sich im Umfang der tatsächli- chen Betreuung erheblich unterscheiden und ein breites Spektrum vom reinen Servicewohnen mit Notrufdienst und Vermittlung von hauswirtschaftlichen bzw. - 7 - Pflege-Leistungen bis hin zu Intensivpflege-Wohngemeinschaften abdecken. Mit der Erweiterung auf „gleichgestellte“ Wohnformen sollen bestimmte ambulant be- treute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus strukturellen Grün- den der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stati- onären Einrichtungen gleicht. Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 der Norm greift auf die bisherigen Kriterien des § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF zur Definition des Begriffs „Heim“ zurück. Auch die Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen, ist daran auszurichten, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professio- nellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie – wie in einer stationären Einrichtung – des Trägers begründen. Dies setzt voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen darüber zu tref- fen sind, von welchem Anbieter die externen Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet ist, dass der Leis- tungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und ab- deckt (BT-Drucks. 19/8694 S. 28 f.). b) Nach den getroffenen Feststellungen liegt hier keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform vor. Die Betroffene bezieht nach den von dem Landgericht getroffenen Fest- stellungen zwar sämtliche Leistungen aus einer Hand. Andererseits besteht für sie die rechtliche Möglichkeit, einen anderen Pflegedienst zu verpflichten. Da- nach fehlt es hier an den Voraussetzungen einer der stationären Einrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, weil die Betroffene vertraglich nicht gebunden war, das Angebot der Vermieterin im Be- darfsfall anzunehmen. Deshalb kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sie faktisch auf die Leistungen der Einrichtung angewiesen ist. - 8 - Zwar ist die Frage unbeantwortet geblieben, ob die Vermieterin überhaupt einem anderen Pflegedienst den Zutritt zu den Räumlichkeiten gestatten würde. Jedoch ist die Einrichtung nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, ei- nem anderen Anbieter den Zugang zu gestatten. Denn wenn der Betroffene nach dem Vertragswerk einen anderen Anbieter wählen kann, muss diesem konse- quenterweise auch der Zutritt zu der Einrichtung gestattet werden. c) Weil die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschlie- ßend entscheiden, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Die Höhe der vereinbarten Ver- gütung ist rechnerisch richtig ermittelt. Der geforderte Betrag ergibt sich aus der Tabelle C 4.2.1 „andere Wohnform“ bei einem mittellosen Betroffenen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 02.06.2020 - 50 XVII 22/19 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2021 - 11 T 47/20 -