OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 55/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170222BIXZB55
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170222BIXZB55.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/21 vom 17. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann und die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 17. Februar 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die von der Klägerin persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Kostenfestset- zungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde 1 2 - 3 - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht er- öffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 30.03.2021 - 6 O 104/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2021 - I-18 W 40/21 -