Leitsatz
VIa ZR 57/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210222UVIAZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210222UVIAZR57.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 57/21 Verkündet am: 21. Februar 2022 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 E, § 852 Satz 1, §§ 818 ff. a) Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädig- ten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und erwirbt der Fahrzeughersteller deshalb gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises, beruhen der scha- densauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung. Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB hat der Geschädigte in diesem Fall einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller, weil der Fahrzeughersteller den Händlereinkaufspreis auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. b) Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ist der Fahrzeughersteller dem Geschä- digten zur Herausgabe der vom Händler erlangten Leistung nach §§ 818 ff. BGB verpflich- tet. Für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1, §§ 818 ff. BGB gelten mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur als Restschadensersatzanspruch dieselben Grundsätze wie für den Scha- densersatzanspruch aus § 826 BGB. Insbesondere unterliegt auch der Restschadenser- satzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen der Vor- teilsausgleichung. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 3 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz und Dr. Rensen sowie die Richterin Wille für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2021 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung betreffend den Klageantrag zu 1 mit Ausnahme der von der Klägerin bean- spruchten Finanzierungskosten und den Klageantrag zu 2 zurück- gewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb aufgrund eines Kaufvertrags vom 12. Juli 2012 für 36.189,76 € von einem Händler einen bei der Beklagten bestellten und von dieser hergestellten Neuwagen des Typs VW EOS 2.0 l TDI. Der Klägerin entstanden bei Erwerb des Fahrzeugs Finanzierungskosten in Höhe von 1.028,96 €. In das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 eingebaut. Die Software für die Steue- rung dieses Motors sah die Erkennung eines Fahrzeugbetriebs im Prüfstand so- wie einen besonderen, mit geringeren Stickoxidemissionen verbundenen Be- triebsmodus für diesen Fall vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Steu- erung später als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im Ok- tober 2015 auf, die Abschalteinrichtung zu beseitigen. Die Klägerin ließ im Okto- ber 2016 ein von der Beklagten dafür vorgesehenes Software-Update aufspielen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 zeigten die vorinstanzlichen Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin deren Vertretung an und forderten die Beklagte zur Zah- lung bis zum 7. Juli 2020 auf. Mit ihrer im Juli 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises und der ihr entstandenen Finanzierungskosten nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt (Klageantrag zu 1), die Feststel- lung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in An- nahmeverzug befindet (Klageantrag zu 2), und auf die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten angetragen (Klageantrag zu 3). Die Beklagte hat un- ter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. 1 2 3 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs- gericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässige Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Herausgabe des Händlereinkaufspreises abzüglich einer Nutzungsent- schädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zudem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Annahmeverzug der Beklagten nicht verneint werden. Insoweit unterliegt das Berufungsurteil der Auf- hebung und ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dagegen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Finanzierungskosten und ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Revision insoweit zurückzuweisen ist. 4 5 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschrei- bens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem "sogenannten Diesel- oder Ab- gasskandal allgemein", sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Kraftfahrzeugs erlangt habe. Ab dem Jahr 2016 sei der Klägerin deshalb die Er- hebung einer Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung auch berufen dürfen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben falle ihr nicht zur Last. Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Ein- tritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe indessen trotz eines entspre- chenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Beru- fungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren in einem tragenden Punkt nicht stand. 6 7 8 9 - 7 - 1. Rechtlich zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt, die Voraussetzungen eines Scha- densersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB seien zwar gegeben, die Beklagte könne der Geltendmachung dieses Anspruchs aber die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 12 ff.). 2. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand halten indessen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Leistung von Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB verneint hat. a) Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausge- gangen, § 852 Satz 1 BGB sei in Fällen wie dem hier dem Senat zur Entschei- dung gestellten grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 20 ff.). Weder ist der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB - einen Anspruch der Klägerin ausschließend - teleologisch zu redu- zieren noch steht die Natur eines normativen Schadens, wie ihn die Klägerin er- litten hat, der Geltung des § 852 Satz 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, S. 21 ff. und 25 ff.). b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die tatbestandlichen Vor- aussetzungen des § 852 Satz 1 BGB für gegeben erachtet. Die Beklagte hat im Zuge des Inverkehrbringens des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs einen Anspruch gegen den Händler erlangt, der das gefertigte Fahrzeug von der Be- klagten gekauft und an die Klägerin verkauft hat. Nach Erfüllung dieser Forderung durch den Händler setzt sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB an dem vom Händler erlangten Entgelt fort (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 31). Bedeutungslos ist, dass der Vermögensvorteil der Beklagten nicht unmit- telbar auf dem schadensbegründenden Vertrag zwischen der Klägerin und dem 10 11 12 13 14 - 8 - Händler beruht, sondern durch den Vertrag der Beklagten mit dem Händler ver- mittelt wird. Denn im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Weg die erforderliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat; insbesondere muss sie sich nicht unmittelbar zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Verletzten vollzogen haben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 25 f.). Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme nach § 852 Satz 1 BGB deshalb nicht entgegenhalten, sie habe als Fahrzeugherstel- lerin keinen Vorteil auf Kosten der Klägerin erlangt. Insoweit liegt der Fall hier anders als die Fälle des Gebrauchtwagenkaufs, in denen kein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB besteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris Rn. 30 f.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 44 f.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 38 f.). Das Beru- fungsgericht hat hier festgestellt, die Beklagte habe "veranlasst durch den Neu- wagenkauf der Klägerin […] mittelbar eine Neuwagenbestellung des Vertrags- händlers erlangt". Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereit- zustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zu- grunde und schließen der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlerein- kaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeug- hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensver- schiebung. Nur diesen Zusammenhang setzt § 852 Satz 1 BGB voraus, indem das Gesetz verlangt, dass der Schädiger etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 15, 21). - 9 - c) Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Er- wägungen des Berufungsgerichts zur Höhe eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB. aa) Erlangt und herauszugeben hat die Beklagte nach § 852 Satz 1 BGB zunächst die vom Händler ihr gegenüber erbrachte Leistung. Allerdings gel- ten für den Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur als nach Verjährungseintritt fortbestehender Restschadensersatzanspruch die für den Schadensersatzanspruch bis zum Eintritt der Verjährung anzuwenden- den Regeln. Wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch unter- liegt deshalb auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 31). Zum einen ist deshalb der Wert der gezogenen Nutzungen von dem erlangten Händlerein- kaufspreis in Abzug zu bringen. Zum anderen kann die Herausgabe des entspre- chend verringerten Händlereinkaufspreises nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeugs begehrt werden. Insofern er- schöpft sich die Bedeutung des ursprünglich geschuldeten Schadensersatzes für den Restschadensersatz im Sinne des § 852 Satz 1 BGB keineswegs in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Limitierung durch den ur- sprünglichen Zahlbetrag (so aber etwa BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 25 f.; MünchKommBGB/Wagner, 8. Auflage, § 852 Rn. 6). Vielmehr hat die Rechtsnatur des in § 852 Satz 1 BGB geregelten An- spruchs eine dreifache Limitierung zur Folge. Zunächst ist der seitens des Händ- lers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu redu- zieren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Und schließ- lich schuldet der Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. 15 16 - 10 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte von dem vom Händler erlangten und um den Wert der gezogenen Nutzungen reduzierten Betrag dagegen nicht auch noch den ihr bei der Herstellung und Be- reitstellung des Fahrzeugs entstandenen Aufwand nach § 818 Abs. 3 BGB in Ab- zug bringen. Dem stehen § 818 Abs. 4 BGB und § 819 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 35 ff.). Das Berufungsgericht, das die Bedeutung der § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB für den zu entscheidenden Fall verkannt hat, hat deshalb den Anspruch der Klägerin zu Unrecht unter Verweis darauf abgewiesen, die Klägerin habe zu diesem Aufwand nicht hinreichend vorgetragen. Auf den Vortrag der Klägerin zu einem von der Beklagten aus der Veräußerung an den Händler erzielten "Gewinn" kam es aus Rechtsgründen nicht an. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangen, kann danach eben- falls keinen Bestand haben. Sie erweist sich schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Klägerin stehe auch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch auf Rück- zahlung des Kaufpreises abzüglich Händlermarge unter Anrechnung einer Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, mit Blick auf den sie der Beklagten die ihr obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise hätte anbieten können. 4. Als im Ergebnis zutreffend erweist sich lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Erstattung von Finanzierungskosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. a) Der Geltendmachung auch dieser Schadenspositionen nach § 826 BGB kann die Beklagte erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegensetzen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte Schaden, der auf 17 18 19 20 - 11 - einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, mit der ersten Vermögensein- buße als eingetreten, sofern mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden kann. Die Verjährung des Er- satzanspruchs erfasst damit auch solche nachträglich eintretenden Schäden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Tritt eine als möglich vorher- sehbare Spätfolge ein, wird für sie keine eigene Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 28 f. mwN). Die Erwägungen, die den Senat zu dem Ergebnis führen, der Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe des verauslagten Kaufpreises sei verjährt, greifen daher auch hier. b) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungs- gerichts, eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Finanzierungskos- ten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge nicht aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB. Nach § 852 BGB muss der Schädiger nicht mehr für einen Schaden ein- stehen, dem auf seiner Seite kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 23). Die Vermö- gensnachteile, die der Klägerin durch die Finanzierung des Kaufpreises und die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind, haben nicht zu einer Vermögens- mehrung bei der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 29). c) Die Beklagte ist auch nicht aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs zum Ersatz der vorgericht- lichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin verpflichtet. Die Klägerin behauptet mit ihrer Klageforderung einen Verzugseintritt aufgrund des Schreibens ihrer vo- 21 22 - 12 - rinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Die Kosten der den Verzug begründen- den Mahnung stellen aber keinen Schaden infolge des Verzugs dar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, Umdruck S. 29 f.). III. Danach ist die Sache - im Sinne einer Zurückweisung der Revision - ent- scheidungsreif, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 1 betreffend die Finanzierungskosten und hinsichtlich des Klageantrags zu 3 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat (§ 561 ZPO). Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 (mit Aus- nahme der Finanzierungskosten) und zu 2 ist die Sache nicht zur Endentschei- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar steht zwischen den Parteien die Höhe des Händlereinkaufspreises außer Streit, so dass der ursprünglich von der Beklagten nach § 818 Abs. 1 Halb- satz 2 BGB erlangte Betrag feststeht. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - aber nicht ermittelt, in welchem Umfang ein Scha- densersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB mit Blick auf die von ihr gezogenen Nutzungen besteht. Die Bemessung der Höhe des Schadens- ersatzanspruchs auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorteils- ausgleichung ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestell- ten Tatrichters. Wenn auch bestimmte Methoden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 80) rechtlich nicht zu bean- standen sind, ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 79; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 24; 23 24 - 13 - Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, WM 2022, 85 Rn. 12). Ebenso wenig kann das Revisionsgericht eine solche Schätzung selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 16. November 2021, aaO, Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 23). Das Berufungsgericht wird deshalb noch der Frage nachzugehen haben, in welchem Umfang sich die Klägerin eine Nutzungsent- schädigung anrechnen lassen muss. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 05.10.2020 - 3 O 1935/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.07.2021 - 1 U 266/20 -