Entscheidung
3 StR 482/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220222B3STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220222B3STR482.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/21 vom 22. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 17. Juni 2021 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderporno- graphischer Schriften und in sieben Fällen in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, sowie des sexuel- len Missbrauchs von Kindern in 37 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und in 14 Fällen in Tateinheit mit Besitz kinderpornographi- scher Schriften, schuldig ist; b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflich- tung zum Ersatz aller zukünftiger materieller und derzeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden des Adhäsi- onsklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über- gegangen sind oder übergehen werden. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; allerdings werden für die Taten unter II. A. 3. & 4. a. ii. bis ll. der Urteilsgründe Ein- zelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten und die den Nebenklägern F. K. , M. K. und W. sowie dem Neben- und Adhäsi- onskläger Z. im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in acht Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in 37 Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Schrif- ten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Siche- rungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Zudem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger verurteilt, die Pflicht zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und die weiterge- hende Adhäsionsklage "abgewiesen". Der Angeklagte stützt seine Revision auf die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg und führt zur Nachholung einzelner Einzelstrafenfestsetzun- gen. Im Übrigen ist es unbegründet. 1. Der Schuldspruch ist insofern zu ändern, als sich der Angeklagte bei den insgesamt 21 bis in den Juli 2015 begangenen Taten tateinheitlich zu dem - teils schweren - sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften, nicht wegen deren Herstellens strafbar ge- macht hat. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam es zwi- schen April 2007 sowie August 2020 in insgesamt 45 Fällen zu sexuellen Hand- lungen zwischen dem Angeklagten und verschiedenen Jungen. Zur eigenen se- xuellen Erregung filmte oder fotografierte er die Übergriffe jeweils und speicherte 1 2 3 - 4 - sie dauerhaft ab. Bei einer Durchsuchung im August 2020 wurden die Datenträ- ger sichergestellt. b) Der Verurteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in den ab dem 1. April 2004, 5. November 2008 und 27. Januar 2015 geltenden Fassungen steht für die zwischen dem 13. Ap- ril 2007 und dem 2. Juli 2015 begangenen Taten das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB entgegen. Weder ruhte die Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. nunmehr § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung), noch wurde sie vor ihrem Ablauf im Sinne des § 78c Abs. 1 StGB unterbrochen. Zum Zeitpunkt der am Tage der Verfahrenseinleitung erlassenen richterlichen Durchsuchungsan- ordnung vom 28. August 2020 war hinsichtlich der genannten Taten die - für den jeweiligen Straftatbestand zu prüfende (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Okto- ber 2003 - 3 StR 383/03, juris Rn. 2 mwN) - Verjährung bereits eingetreten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass im Übrigen eine Strafbarkeit wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften nach den Gesetzesfassungen, die vor dem 27. Januar 2015 galten, eine besondere Ver- wendungsabsicht voraussetzte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 173). c) Allerdings ist der Angeklagte des Besitzes von kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den vom 1. April 2004 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung schuldig. Zwar tritt der Besitz kinderpornographischer Schriften als Auffangtat- bestand regelmäßig hinter dem Herstellen zurück. Steht jedoch der Verfolg- barkeit des verdrängenden Tatbestands das Verfahrenshindernis der Verjäh- rung entgegen, so lebt der subsidiäre Besitztatbestand wieder auf und der Angeklagte ist aus diesem zu bestrafen (vgl. entsprechend zum Sichverschaf- fen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 4 5 6 7 - 5 - 172, 173 mwN). Insoweit ist keine Verjährung eingetreten, da sie erst mit Tatbe- endigung begann (§ 78a Satz 1 StGB), hier also mit der Sicherstellung der Da- tenträger. Das Dauerdelikt des Besitzes der verschiedenen Tatvideos ver- klammert mit Blick auf dessen geringeren Unwertgehalt die tatmehrheitlichen Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs nicht zur Tateinheit (s. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19, BGHR StGB § 184b Kon- kurrenzen 4 Rn. 4; vom 15. Dezember 2020 - 6 StR 397/20, juris Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 174). d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StGB wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. e) Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Die vom Landgericht her- angezogenen Strafrahmen der § 176a Abs. 2, § 176 Abs. 1 StGB aF sind nicht betroffen. Die strafschärfend herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe je- weils mehrere Strafgesetze tateinheitlich verwirklicht, gilt fort. Überdies ist der tateinheitliche langjährige Besitz selbst hergestellter kinderpornographischer Aufnahmen von eigenen Missbrauchstaten ebenso strafschärfend berück- sichtigungsfähig wie das Herstellen der Aufnahmen selbst (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, juris Rn. 29). 2. Der Adhäsionsausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist um den Vorbehalt zu ergänzen, dass die Ansprüche nicht anderwei- tig übergegangen sind (vgl. etwa § 116 SGB X, § 86 VVG; BGH, Urteil vom 20. September 2018 - 3 StR 618/17, NStZ-RR 2019, 59; Beschlüsse vom 9. No- vember 2021 - 2 StR 145/21, juris; vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 f.). 8 9 10 - 6 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Allerdings hat das Landgericht in Bezug auf vier abgeurteilte Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpor- nographischer Schriften (unter II. A. 3. & 4. a. ii. bis ll. der Urteilsgründe) keine Einzelstrafen bestimmt. Da es in entsprechenden Fällen jeweils auf Einzelfrei- heitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten erkannt hat sowie insgesamt aus- zuschließen ist, dass es in den genannten Fällen abweichende Einzelstrafen ver- hängt hätte, setzt der Senat demgemäß in diesen Fällen selbst die Strafen fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Be- schlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384; vom 23. August 2016 - 3 StR 166/16, juris Rn. 2 mwN). Berg Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 17.06.2021 - 32 KLs - 506 Js 193/20 - 4/21 11 12