Entscheidung
StB 2/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220222BSTB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220222BSTB2.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 2 und 3/22 vom 22. Februar 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a., weiterer Beschwerdeführer: hier: sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung eines Verteidigerwechsels - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer sowie der Verteidiger des Angeklagten und des Bevollmächtigten des wei- teren Beschwerdeführers am 22. Februar 2022 gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H. gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 26. Januar 2022 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten am 4. Juni 2021 wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdi- gende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegs- verbrechen gegen Personen durch Tötung und Beihilfe zum Mord sowie Mitglied- schaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Revisionseinlegung und Zustel- lung des Urteils am 20. Dezember 2021 haben der Angeklagte sowie sein Pflicht- verteidiger Rechtsanwalt H. am 10. Januar 2022 beantragt, dessen Bestel- lung aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Kam- mergerichts hat die Anträge mit Beschluss vom 26. Januar 2022 zurückgewie- sen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und Rechtsanwalt H. mit ihren sofortigen Beschwerden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Den Anträgen auf Verteidigerwechsel und den sofortigen Beschwerden liegt Folgendes zugrunde: In dem zugestellten Urteil führte das Kammergericht im Rahmen der Wür- digung einer Zeugenaussage unter der Zwischenüberschrift "(cc) Weitere Beein- flussungsversuche aus der Sphäre der Angeklagten gegenüber Belastungszeu- gen" aus, dass ein anderer Zeuge unter Berufung auf sein Auskunftsverweige- rungsrecht vor dem Strafsenat keine Angaben mehr habe machen wollen. Die Vernehmung eines Rechtsanwalts dieses Zeugen habe ergeben, dass er durch Vermittlung des Beschwerdeführers Rechtsanwalt H. von dem seinerzeit in- haftierten Zeugen als Wahlverteidiger für dessen eigenes Verfahren mandatiert worden sei. Der Beschwerdeführer H. habe ihm bereits im Vorfeld zugesi- chert, dass seine Tätigkeit als Wahlverteidiger bezahlt werde. Dementsprechend habe er im September 2017 nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Gebühren- rechnung an den Beschwerdeführer H. gestellt. Diese sei am 14. Mai 2018 - genau sieben Tage nach dem Freispruch des Angeklagten in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Verfahren, in dem der Zeuge ausge- sagt hatte - zum überwiegenden Teil beglichen worden. Das Kammergericht be- wertete "dieses Geschehen als - ihm in solcher Unverfrorenheit noch nicht unter- gekommenen - Beleg für die Bereitschaft und zumindest vorübergehend erfolg- reich genutzte Möglichkeiten eines Verteidigers der Angeklagten, missliebige Zeugenaussagen der Wahrheit zuwider und zugunsten der Angeklagten in einer mit der Rechtsordnung nach Auffassung des Senats nicht mehr zu vereinbaren- den Weise zu manipulieren". Vor diesem Hintergrund beantragten die Beschwerdeführer einen Vertei- digerwechsel. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt H. legte dar, er sei auf- 2 3 4 - 4 - grund der in der Sache unzutreffenden und darüber hinaus ehrabschneidenden Ausführungen mangels Unbefangenheit gehindert, den Angeklagten weiter zu verteidigen. Da er gezwungen sei, sich selbst zu verteidigen, könne er in einen evidenten Interessenkonflikt zu seinem Mandanten geraten. Außerdem sei ein Verfahren zur Beendigung seiner Tätigkeit nach § 138a StPO zu besorgen. Das Kammergericht wies die Anträge auf Verteidigerwechsel durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurück, der behauptete Interes- senkonflikt führe nicht dazu, dass keine angemessene Verteidigung des Ange- klagten mehr gewährleistet sei. Da zur Verfahrenssicherung bereits ein weiterer Verteidiger beigeordnet sei, käme selbst bei Ausscheiden von Rechtsanwalt H. die Bestellung eines neuen Verteidigers eher nicht in Betracht. II. Die sofortigen Beschwerden sind weitgehend zulässig, aber insgesamt un- begründet. 1. Die Rechtsmittel sind nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 1 StPO grundsätzlich statthaft. Allerdings kann Rechtsanwalt H. durch die angefochtene Entschei- dung nur insoweit in eigenen Rechten betroffen sein, als sein Antrag auf Ent- pflichtung abgelehnt worden ist (vgl. näher BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - StB 6/20, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Ablehnung der Entpflichtung 1 Rn. 3 ff.). Die unterbliebene Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers betrifft hier nicht seine eigene Rechtsposition, sondern diejenige des Angeklagten. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig. 5 6 7 8 9 - 5 - 2. In der Sache hat das Kammergericht (zur Zuständigkeit des Vorsitzen- den s. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 3) den Antrag auf Verteidigerwechsel zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidiger- bestellung von Rechtsanwalt H. liegen nicht vor. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch sonst besteht kein Anlass zur Aufhebung der Verteidi- gerbestellung. a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verstän- digen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger sub- stantiiert darzulegen (s. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - StB 24/21, juris Rn. 4 mwN). Abgesehen von den Ausführungen des Kammergerichts in den Urteilsgründen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einem Interessen- konflikt führen sollen (dazu sogleich unter b), wird in Bezug auf das Vertrauens- verhältnis zwischen beiden Beschwerdeführern nichts vorgebracht. Zudem war dem Angeklagten das im Urteil dargestellte, seinen Pflichtver- teidiger betreffende Geschehen bereits durch einen in der Hauptverhandlung am 20. September 2019 verkündeten Senatsbeschluss bekannt. In diesem hatte das Kammergericht den Hergang mit Ausnahme der von ihm daraus gezogenen Wer- tung ebenso wie im Urteil dargestellt. Daraufhin hat keiner der Beschwerdeführer einen Pflichtverteidigerwechsel beantragt. b) Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt, der eine mindere Effekti- vität des Einsatzes des Verteidigers befürchten lässt (s. BGH, Beschlüsse vom 10 11 12 13 14 - 6 - 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auf- hebung 2 Rn. 3; vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173), ist nicht gegeben. aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, wie sich der von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachte Konflikt zwischen einer Verteidigung des Angeklagten und einer vom Verteidiger für notwendig erachteten eigenen Verteidigung auf das Re- visionsverfahren zu Lasten des Angeklagten auswirken soll. Da es sich bei der Revision um ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel handelt (s. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 StR 155/19, NStZ 2019, 745 Rn. 4), ergibt sich nicht, dass Rechtsanwalt H. in einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten beschränkt ist, selbst wenn er es für erforderlich hält, den im Rahmen der Beweiswürdigung vom Kammergericht erhobenen, ihn betreffenden Beanstandungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entgegenzutreten. bb) Dass sich der Beschwerdeführer Rechtsanwalt H. infolge der Urteilsausführungen als nicht mehr "unbefangen" ansieht, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt es nicht entscheidend auf ein solches Selbstverständnis des Verteidigers an, son- dern auf eine angemessene Verteidigung des Angeklagten im aktuellen Revisi- onsverfahren. Dass diese durch eine mögliche Beeinträchtigung der Unbefan- genheit des Verteidigers maßgeblich beeinträchtigt wird, ergibt sich nicht. Ähnlich wie Spannungen zwischen Gericht und Verteidigern nicht regelmäßig die Besorg- nis begründen, die Richter würden dem Angeklagten nicht mehr unbefangen ge- genübertreten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 3 StR 208/12, wistra 2013, 155 Rn. 16 mwN; vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, juris Rn. 22), sind ihnen ohne zusätzliche Besonderheiten erst recht keine Auswirkungen auf das Verteidigerverhältnis zu entnehmen. 15 16 - 7 - cc) Die in der Beschwerdebegründung angeführte Möglichkeit, dass sich der Angeklagte mit Blick auf die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen des Pflichtverteidigers nach § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht mehr auf dessen Verschwiegenheit verlassen könne, hat keine abweichende Beurteilung zur Folge. Unabhängig davon, dass bislang nicht einmal die Einleitung eines straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens gegen den Pflichtverteidiger bekannt ist, lässt ein solches nicht von vornherein die Verschwiegenheitspflicht entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51, BGHSt 1, 366 ff.; vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 120; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 110; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 43a BRAO/§ 2 BORA Rn. 34 f.; Hartung/Scharmer/Gasteyer, BORA/ FAO, 7. Aufl., § 2 BORA Rn. 126; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 203 Rn. 91). Ferner gölte die Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BORA nach Beendigung des Mandats fort (s. Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 57). Da der Angeklagte mit- hin eine Offenbarung von der Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Inhalten nicht befürchten muss, ist nicht mehr entscheidend, ob er seinem Verteidiger überhaupt geheimhaltungsbedürftige Umstände mitteilen könnte, die im Revisi- onsverfahren von Belang sind. dd) Auch aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Gesichts- punkte ist nicht anzunehmen, dass ein Interessenkonflikt mit Auswirkungen auf die Effektivität der Verteidigung besteht. Hierfür kommt es nach den konkreten Umständen nicht maßgeblich darauf an, inwieweit der nach Auffassung des Kam- mergerichts bei einer früheren Aussage in einem anderen Verfahren manipulierte Zeuge bei der Urteilsfindung von Bedeutung war. c) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 und 2 StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflicht- verteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann 17 18 19 - 8 - (offen gelassen zur früheren Rechtslage von BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 245; vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08, juris Rn. 17), bedarf in der hier gegebenen Konstellation keiner Entscheidung. Die entsprechenden Voraussetzungen stehen nach dem Geschehen, das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, nicht in Rede. Weder geht es um eine Beteiligung des Verteidigers an der abgeurteilten Tat des Angeklagten im Sinne des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. auch Gaier/ Wolf/Göcken/Vorwerk, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 49 BRAO Rn. 9), noch bezieht sich der vom Kammergericht dargestellte Hergang auf einen Miss- brauch des Verkehrs gerade mit dem inhaftierten Angeklagten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Da die etwaige Beeinflussung des Zeugen dessen Aussage in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Strafverfahren betraf, liegt der Anwendungsbereich des § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht nahe (vgl. zu den Voraussetzungen LR/Lüderssen, StPO, 26. Aufl., § 138a Rn. 27; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 138a Rn. 9; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 138a Rn. 11). d) Ein Verteidigerwechsel ist schließlich nicht nach § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO vorzunehmen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen, welche die Be- schwerdeführer selbst nicht geltend machen, sind nicht gegeben. 3. Die unterbliebene Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers ist nicht zu beanstanden. Aus den bereits dargelegten Gründen ist ein Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht geboten. Somit kommt es nicht mehr da- rauf an, dass der Angeklagte noch einen weiteren Pflichtverteidiger hat und daher ein Erfordernis im Sinne des § 144 StPO für einen in der Sache bislang nicht tätig gewordenen zusätzlichen Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren fraglich ist 20 21 22 - 9 - (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13 f.; s. auch KG, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15, juris Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.; KMR/Staudinger, StPO, 98. EL, § 144 Rn. 4). Berg Wimmer Anstötz