Entscheidung
XIII ZA 1/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220222BXIIIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220222BXIIIZA1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZA 1/22 vom 22. Februar 2022 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - 11. Zivilkammer - vom 24. Januar 2022 bewilligt und Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof beigeordnet. Gründe: Der Betroffene hat seine Bedürftigkeit nachgewiesen, und die beabsich- tigte Rechtverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Haftanordnung dürfte kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen haben. I. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Er- forderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwen- digen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Aus- führungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet 1 2 - 3 - werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). II. An der danach erforderlichen Erläuterung für die beantragte Sicherungshaft von fast 11 Wochen fehlt es hier. Aus dem Antrag ergibt sich be- reits nicht, dass es sich bei dem für den 1. März 2022 vorgesehen Charterflug um den frühestmöglichen Charterflug handelt. Die Ausführungen im Haftantrag auf Seite 18 zu dem frühestmöglichen Flugtermin beziehen sich auf den abge- brochenen Abschiebungsversuch vom 16. Dezember 2021 und stammen offen- sichtlich aus einem früheren Antrag. Ihnen lässt sich nicht die Erklärung entneh- men, dass es sich beim Charterflug am 1. März 2022 um den frühestmöglichen Charterflug handelt. III. Der Mangel des Haftantrags ist weder durch die ergänzenden Aus- führungen der beteiligten Behörde noch durch die ergänzenden Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts geheilt worden. 1. Mängel des Haftantrags können mit Wirkung für die Zukunft behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haft- dauer in seiner Entscheidung feststellt. Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 13, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 12, jeweils mwN). 3 4 5 - 4 - 2. Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht haben zwar festge- stellt, dass ein früherer Flugtermin nicht möglich war. Dies genügte den Anforde- rungen an § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Es fehlt aber an der erforderlichen Anhörung des Betroffenen zu den ergänzenden Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts. Dem Protokoll des Amtsgerichts vom 21. Dezem- ber 2021 lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffene zu der Frage des frühestmöglichen Flugtermins angehört wurde. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen nicht angehört. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2021 - 715 XIV 84/21 B - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2022 - 11 T 4/22 - 6