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Entscheidung

6 StR 604/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230222B6STR604
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230222B6STR604.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 604/21 vom 23. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Juni 2021 werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklag- ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten: 1. Dafür, dass der Angeklagte die in seinem Fahrzeug in einem eingebauten Schmuggelversteck aufgefundenen Betäubungsmittel lediglich als Kurier trans- portierte, bestanden keine zu einer Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit nötigenden Anhaltspunkte, nachdem der Angeklagte nur geltend gemacht hatte, die Drogen seien ohne sein Wissen in sein Auto gelangt. Zudem ergaben sich aus dem im Urteil dargestellten Chat (UA S. 18 f.) tatsächliche Hinweise darauf, dass der Angeklagte sich mit Rauschgifthandel befasste. 2. Die an das psychiatrische Sachverständigengutachten anknüpfende Aufklä- rungsrüge ist ebenso wie die auf die erfolglose Ablehnung der Sachverständigen gestützte Verfahrensrüge bereits unzulässig, weil die Revision das vorbereitende schriftliche Gutachten nicht vorlegt. Der Senat kann deshalb nicht ersehen, in- wieweit die Gutachterin das Tätigwerden der bei ihr angestellten Psychologin als - 3 - – keineswegs von vornherein ungeeignete – Hilfsperson offengelegt und sich da- rauf bezogen hat. 3. Soweit die Revision beanstandet, dass Anträge der Verteidigung teilweise in Abwesenheit der Schöffen ausschließlich durch die beiden Berufsrichter beraten worden seien, ist diese Rüge angesichts des Inhalts der dienstlichen Stellung- nahmen der Berufsrichter nicht erwiesen. Schneider Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 24.06.2021 - 5 KLs 862 Js 12705/20