Beschluss
XII ZB 218/21
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnten, dass die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen.
• Bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen kann der bereits erstinstanzlich Bewilligte in der Regel erwarten, auch im Rechtsmittelverfahren Verfahrenskostenhilfe zu erhalten; dieses Vertrauen entfällt jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Bedürftigkeit sprechen.
• Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Heranziehung von Immobilienvermögen gehört die Prüfung, ob Veräußerung oder Beleihung eines (Mit-)Eigentumsanteils möglich und zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Wiedereinsetzungsanspruch bei erkennbarer fehlender Bedürftigkeit für Verfahrenskostenhilfe • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnten, dass die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen. • Bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen kann der bereits erstinstanzlich Bewilligte in der Regel erwarten, auch im Rechtsmittelverfahren Verfahrenskostenhilfe zu erhalten; dieses Vertrauen entfällt jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Bedürftigkeit sprechen. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Heranziehung von Immobilienvermögen gehört die Prüfung, ob Veräußerung oder Beleihung eines (Mit-)Eigentumsanteils möglich und zumutbar ist. Die Antragstellerin (ehemals verheiratet mit dem Antragsgegner) begehrte Zahlung von Verfahrenskostenvorschüssen. Das Amtsgericht hatte ihr zunächst Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dann aber ihren Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss in einem Endbeschluss abgewiesen. Das Oberlandesgericht lehnte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde mangels Bedürftigkeit ab und wies anschließend den Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin sowie ihre Beschwerde zurück. Die Antragstellerin rügte dies mit Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht und das OLG stellten fest, dass die Antragstellerin Miteigentümerin an einer schuldenfreien Eigentumswohnung sowie Alleineigentümerin einer weiteren Wohnung ist. Es bestand zudem der Hinweis, dass aus früheren Veräußerungen finanzielle Rücklagen hätten gebildet werden müssen. Die Antragstellerin trug nicht substantiiert vor, dass eine Veräußerung oder Beleihung der Immobilien zur Kostendeckung nicht möglich sei. • Rechtsbeschwerde ist statthaft, nicht aber zulässig, weil §574 Abs.2 ZPO-Voraussetzungen nicht erfüllt sind; keine Entscheidungserfordernis zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung. • Maßstab: Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges VKH-Gesuch gestellt hat und nicht vernünftigerweise mit dessen Ablehnung rechnen musste; umgekehrt ist sie zu versagen, wenn er oder sein Vertreter erkennen konnten, dass die subjektiven Voraussetzungen für VKH fehlen. • Hier war das Vertrauen der Antragstellerin auf erneute Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unberechtigt, weil das erste Gericht in der abweisenden Entscheidung konkrete Vermögenswerte (hälftiges Miteigentum an einer schuldenfreien Wohnung, weitere alleinige Eigentumswohnung) als verwertbar bezeichnete und auf Rücklagen hingewiesen hatte. • Die Zumutbarkeit, Immobilienvermögen heranzuziehen, umfasst auch die Möglichkeit der Veräußerung oder Beleihung eines Miteigentumsanteils; die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass Veräußerung oder Beleihung der Wohnung in M. nicht möglich wären. • Daher lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die subjektiven Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht erfüllt sind, sodass der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht verworfen wurde. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde verworfen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin konnte nicht schützenswert darauf vertrauen, dass ihr die Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren bewilligt würde, nachdem das erstinstanzliche Gericht konkrete verwertbare Vermögenswerte festgestellt und die Bedürftigkeit in Zweifel gezogen hatte. Insbesondere war die Verwertung hälftigen Miteigentums an einer schuldenfreien Eigentumswohnung oder eine Beleihung grundsätzlich zumutbar und die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb dies hier ausgeschlossen wäre. Deshalb besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit auch kein Erfolg der Beschwerde.