OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 48/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR48
12mal zitiert
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR48.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 48/22 vom 24. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bamberg vom 30. September 2021 a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist, wobei die Einbe- ziehung von Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle vom 21. November 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Halle vom 13. März 2020 sowie vom 9. Au- gust 2021 entfällt; b) dahin geändert, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrags als Gesamtschuldner haftet. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Geldstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge entspre- 1 - 3 - chend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Üb- rigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geld- strafen aus früheren Urteilen kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Strafkammer durfte mit den an sich gesamtstrafenfähigen, weil noch nicht vollstreckten Einzelgeldstrafen (UA S. 54) aus den vor- bezeichneten Urteilen keine Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Ihrer Ein- beziehung steht der das Auslieferungsrecht beherrschende Grund- satz der Spezialität (Art. 14 EurAuslÜbk, § 83h Abs. 1IRG) entge- gen. Der Europäische Haftbefehl vom 13. Oktober 2020 erfasste lediglich die im hiesigen Strafverfahren gegenständlichen Straftaten vom 24./25. Februar 2019 und 20. Juli 2019. Nur zu deren Verfol- gung ist der Angeklagte ausgeliefert worden (s. Ziffer I). Um eine Auslieferung zur Vollstreckung der mit den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 21. November 2021 und vom 9. August 2021 verhängten Geldstrafen ist das Vereinigte König- reich Großbritannien und Nordirland nicht ersucht worden. Der An- geklagte hat auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet (Sachakte Bd. IX Bl. 1689). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Voll- streckungshindernis mit der Folge, dass eine wegen dieses Hinder- nisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbe- zogen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14 - NStZ 2014, 590; und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5). Aus dem Umstand, dass es sich bei den nicht vollstreckbaren Stra- fen um Geldstrafen handelt, folgt nichts anderes. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bestimmt zwar, dass das Verbot des § 83h Abs. 1 IRG nicht 2 3 4 - 4 - gilt, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die per- sönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Die Regelung kann aber bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine nicht ausset- zungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe nicht eingreifen, weil ungeachtet der teilweise verbleibenden Eigenständigkeit der in eine Gesamt- strafe eingestellten Einzelstrafe es insgesamt zur Vollstreckung ei- ner die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme kommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl., IRG, § 83h Rn. 8). Eine Einbeziehung der fraglichen Einzelgeldstrafen kommt daher erst dann in Betracht, wenn eine Bewilligung durch das Ver- einigte Königreich Großbritannien und Nordirland, etwa im Rahmen eines Nachtragsersuchens, oder ein Verzicht (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG) auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes sei- tens der Angeklagten erklärt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590). Damit verbleibt es bei der für die Tat vom 24./25. Februar 2019 aus- geurteilten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Berücksichtigung eines Härteausgleichs wegen des Wegfalls der Gesamtstrafe ist nicht veranlasst. Sollten die Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle (Saale) zu einem späteren Zeit- punkt, namentlich nach einem Nachtragsersuchen an das Verei- nigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder nach einem jederzeit möglichen Verzicht des Angeklagten auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes, vollstreckbar werden, wäre gemäß § 460 StPO aus diesen Strafen und aus der im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Andernfalls bliebe es dauerhaft bei der Nichtvollstreck- barkeit der Geldstrafen. In beiden Fällen läge aber gleichermaßen keine ausgleichspflichtige Härte zum Nachteil des Angeklagten vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19 Rn. 11).“ Dem tritt der Senat bei und ändert den Strafausspruch wie aus der Be- schlussformel ersichtlich. 2. Gleichfalls in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist in der Einziehungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass der Ange- klagte nicht nur neben dem bereits verurteilten Mittäter, sondern auch neben den 5 6 - 5 - weiteren (unbekannten) Mittätern als Gesamtschuldner haftet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20). Schneider König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 30.09.2021 - 3 KLs 1114 Js 14300/20