Entscheidung
IX ZR 165/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240222BIXZR165
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240222BIXZR165.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/21 vom 24. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer und die Richter Röhl und Dr. Harms am 24. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu ent- sprechen. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt zur Wahr- nehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsver- folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren Nichtzulas- sungsbeschwerde mit Blick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, 1 2 - 3 - dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grund- sätzliche Bedeutung hätte oder eine Streitentscheidung durch das Revisionsge- richt zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018, aaO). Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Februar 2018, aaO Rn. 5 mwN). Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist ferner der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2020 - 303 O 22/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2021 - 1 U 7/21 - 3 4