Leitsatz
VII ZR 13/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240222UVIIZR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240222UVIIZR13.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 13/20 Verkündet am: 24. Februar 2022 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 1. Zum Begriff der "Berechtigung" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2. a) Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 Rn. 20, NZBau 2017, 540). b) Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlos- senen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 13/20 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die im Berufungsverfah- ren auf Zahlung gerichteten Anträge zu 1 a und b und der im Beru- fungsverfahren auf Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtete An- trag zu 3 in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 4.000.000 € nebst Zinsen abgewiesen worden sind. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche wegen behaupteter Mängel der Au- ßenanlagen des Bauvorhabens S. Center P. in W. . Auftrag- nehmer für die Herstellung der Außenanlagen war die Beklagte zu 2 a (Arbeits- gemeinschaft Außenanlagen S. Center), zu der sich die frühere Beklagte zu 2 b und die Beklagte zu 2 c zusammengeschlossen hatten. Die Beklagte zu 1 a ist die Architektengemeinschaft S. Center W. , deren Mitglieder die Beklagten zu 1 b bis d sind. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 a bis d 1 - 3 - wegen Planungsmängeln und die Beklagten zu 2 a bis c wegen Ausführungs- mängeln in Anspruch. Vor dem Landgericht hatte die Klägerin mit ihren zu diesem Zeitpunkt aus- schließlich gestellten Feststellungsanträgen teilweise Erfolg. Gegen dieses Urteil haben alle Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klage um Zahlungsanträge erweitert und hinsichtlich des Beklagten zu 2 b die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt. Auf die Berufun- gen aller Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeän- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten, auf Zahlung und Fest- stellung zur Insolvenztabelle gerichteten Anträge teilweise weiter. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin für verjährt gehalten. Hierzu hat es folgende Feststellungen getroffen: Die Klägerin schloss mit der Bauherrin, der Stadt W. (im Folgen- den: Stadt), die Bauvereinbarung vom 13. April 2000. Mit dieser Bauvereinba- rung beauftragte die Stadt die Klägerin mit Gesamtplanungs-, Projektsteue- rungs-, Baubetreuungs- und Bauleistungen. Die Klägerin sollte das Gebäude schlüsselfertig planen und ausführen. Sie war berechtigt, die Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen. In § 11 der Bauvereinbarung unter der Überschrift "Haftung, Gewährleistung und Versicherung" heißt es wie folgt wörtlich: "1. Es wird förmliche Abnahme vereinbart. … 2. Der Auftragnehmer übernimmt für die ausgeführten Bauleistun- gen keine eigene Gewährleistung. Er übernimmt jedoch im Rahmen seiner Leistungen (Gesamtplanung, Leistungsphase 9) die Ge- währleistungsverfolgung gegenüber den ausführenden Firmen in- nerhalb der zu vereinbarenden Gewährleistungsfristen. Der Auf- tragnehmer wird mit den ausführenden Unternehmern Gewährleis- tung nach VOB/B, soweit durchsetzbar mit fünfjähriger Gewährleis- tungsfrist, vereinbaren. 2 3 4 - 4 - Aus Kostengründen ist auf Wunsch der Stadt vereinbart, dass der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Nachunternehmer mit allen Nebenrechten zur Befreiung von eige- ner Gewährleistungsverpflichtung an die Stadt abtritt. Die Stadt nimmt die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an. Der Auftragnehmer wird zum Vollzug dieser Vereinbarung der Stadt nach Abnahme eine detaillierte Liste aller beteiligten Unternehmer unter Zuordnung der Gewerke und Auflistung der Abnahmedaten und Gewährleistungsfristen übergeben. […] Der Auftragnehmer wird seine Nachunternehmer von der Abtretung schriftlich in Kennt- nis setzen […]." In einer weiteren Vereinbarung vom 22. September 2005 trafen die Stadt und die Klägerin folgende Regelung: "5. Im Hinblick auf die in § 11 Ziff. 2 der Bauvereinbarung verein- barte Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Auftragneh- mers gegen dessen Nachunternehmer an die Stadt ermächtigt die Stadt den Auftragnehmer, die abgetretenen Gewährleistungsan- sprüche im eigenen Namen gegen die Nachunternehmer geltend zu machen. Die Ermächtigung gilt bis zur Abnahme der Gesamt- bauleistung durch die Stadt gemäß § 11 der Bauvereinbarung." Im Jahr 2001 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 a mit der Planung der Außenanlagen und der Objektüberwachung. Mit der Ausführung der Außenfläche, einer ca. 13.000 qm großen Hügel- landschaft, beauftragte die Klägerin im Jahr 2004 die Beklagte zu 2 a unter Ver- einbarung einer Verjährungsfrist für Mängel von fünf Jahren nach § 13 VOB/B 2002. Nachdem die Beklagte zu 2 a einen Teil ihrer Leistungen erbracht hatte, traten ab dem Sommer 2005 Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Arbeiten auf. Im Juli 2006 verweigerte die Klägerin die Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 2 a. Die Klägerin behauptet verschiedene Planungs-, Bauüberwachungs- und Ausführungsfehler. Diese betreffen unter anderem die Eignung des Baustoffs 5 6 7 8 9 - 5 - "Thermozell" für eine begeh- und befahrbare Hügellandschaft, Qualitätsdefizite des Gussasphalts, ein unsystematisches Fugenbild des Gussasphalts, eine feh- lende Trennschicht zwischen Thermozell und Gussasphalt, eine unzureichende Tausalz- und Frostbeständigkeit des Thermozellmaterials, eine fehlende Entwäs- serung und die Nichtausführung der nach DIN 18195 nötigen Anschlüsse der Gussasphaltdecke an Wände und aufgehende Bauteile. Sie leitete deshalb im Jahr 2008 das vorliegende Klageverfahren ein. Während des Rechtsstreits führten die Stadt und die Klägerin ein Schieds- gerichtsverfahren zur Klärung der Vergütungsansprüche der Klägerin durch. Die- ses endete mit dem Schiedsspruch vom 9. Juli 2015. Nach Erlass des Schieds- spruchs schlossen die Stadt und die Klägerin am 13. Oktober 2015 eine weitere Vereinbarung. Darin heißt es: "Laufende Gerichtsverfahren 3. Die im Namen von N. [Anm.: Klägerin] geführten und zu führenden Prozesse (im Folgenden Verfahren genannt) gegen Nachunternehmer (insbesondere Planer und Bauunternehmer) im Zusammenhang mit der Errichtung des S. Center P. werden weiterhin im Namen von N. für die Stadt nach folgen- den Maßgaben geführt: […] b. Da N. Vertragspartner der Nachunternehmer ist, bleibt N. Partei der Rechtsstreitigkeiten. Im Übrigen gilt entspre- chend der Regelung in der Ergänzungsvereinbarung vom 22.09.2005 der Grundsatz, dass die Verfahren auf Kosten der Stadt zugunsten der Stadt geführt werden. Die Bauvereinbarung mit der Stadt vom 13. April 2000 hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 in der Berufungsinstanz in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Die Beklagten haben daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben. 10 11 12 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 a findet auf das Schuldverhältnis der Par- teien das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung Anwendung, die für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Die Vor- schriften über die Verjährung gelten jedoch in der seit dem 1. Januar 2002 gel- tenden Fassung für Ansprüche, die an diesem Tag bestanden und nicht verjährt waren, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Der Beginn, die Hemmung, die Ab- laufhemmung und der Neubeginn der Verjährung richten sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 dagegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 a findet auf das Schuldverhältnis der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung Anwendung, die für ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. 1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 a bis d beginne mit der Abnahme, die nicht erfolgt sei. Spätestens mit Einreichung der Klage im Mai 2008 habe sich jedoch manifestiert, dass die Klägerin keine weitere Leistungserbringung verlangt habe. Die damit spätestens im Jahr 2008 begonnene Verjährung sei nicht durch die Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit gehemmt worden. 13 14 15 16 17 - 7 - Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setze die materielle Be- rechtigung (Aktivlegitimation) des Klägers voraus, wobei es entscheidend auf die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis ankomme. Vorliegend habe die Klägerin Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten zu 1 geltend ge- macht, die sie vor Beginn dieses Rechtsstreits an die Stadt abgetreten habe. Zwar könne als materiell Berechtigter auch derjenige angesehen werden, der die ihm nicht zustehende Forderung im Rahmen der gewillkürten Prozessstand- schaft geltend mache. In einem solchen Fall trete allerdings die Verjährungs- hemmung erst in dem Augenblick ein, in dem die Prozessstandschaft pro- zessual offengelegt werde oder offensichtlich sei. Vorliegend habe die Klägerin die Bauvereinbarung mit der Stadt vom 13. April 2000 zum ersten Mal in dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vorge- legt. Erst aus dieser Bauvereinbarung habe sich ergeben können, dass die Klä- gerin nicht eigene Ansprüche geltend mache, so dass die Offenlegung der Pro- zessstandschaft frühestens am 23. Oktober 2015 angenommen werden könne. Da indes der Lauf der Verjährungsfrist spätestens im Jahr 2008 begonnen und damit spätestens im Jahre 2013 geendet habe, sei die Offenlegung der Prozess- standschaft erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt, so dass die Hemmungswir- kung nicht mehr habe eintreten können. Materiell Berechtigter zur Geltendmachung einer Forderung sei darüber hinaus auch ohne Offenlegung derjenige, der aufgrund einer im Rahmen einer Sicherungsabtretung erteilten Einziehungsermächtigung berechtigt sei, ein frem- des Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die zwischen der Klägerin und der Stadt vereinbarte Abtretung könne aber nicht als Sicherungsabtretung ange- sehen werden. Vielmehr habe die Klägerin mit der Stadt ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin ihre Nachunternehmer von der Abtretung schriftlich in Kenntnis zu setzen habe. Liege aber eine stille Zession nicht vor, sei der Kläger in jedem Fall verpflichtet, gegenüber dem Beklagten offenzulegen, dass ihm die geltend 18 19 20 - 8 - gemachte Forderung nicht zustehe. Tue er dies nicht, könne durch die Erhebung der Klage eine Verjährungshemmung nicht eintreten. 2. Die Verjährung der Mängelansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 a bis c habe auch ohne Abnahme 2008 begonnen, da die Klägerin mit der Klageschrift in diesem Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, keine weiteren Leistungen der Beklagten zu 2 a bis c mehr entgegenzunehmen und die bisher erbrachten Leistungen nicht abzunehmen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 a bis d ver- wiesen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungs- gericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage nicht gerechtfer- tigt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin als "Be- rechtigte" berufen, die Verjährung von Mängelansprüchen aus den zwischen ihr und den Beklagten zu 1 a und 2 a geschlossenen Verträgen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. 1. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Erhe- bung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies - anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a.F. - im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 Rn. 9, NJW 2011, 2193; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 Rn. 38, NJW 2010, 2270). 2. a) Maßgebend für die "Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfü- gungsbefugnis. Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 21 22 23 24 25 - 9 - - I ZR 191/07 Rn. 38, NJW 2010, 2270). Im Falle der Klageerhebung in gewillkür- ter Prozessstandschaft ist für die Berechtigung wesentlich, dass der Kläger wirk- sam zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt ist. Dagegen hindert das Fehlen des für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zudem notwendigen schutzwürdigen rechtlichen Interesses des Klägers die Hemmung der Verjährung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 Rn. 10, NJW 2011, 2193). b) Auf dieser Grundlage war die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klage- erhebung materiell berechtigt, Mängelansprüche gegen alle Beklagten geltend zu machen. Zwar hatte die Klägerin - entsprechend der Auslegung von § 11 der Bauvereinbarung vom 13. April 2000 durch das Berufungsgericht, die die Revi- sion nicht angreift und gegen die revisionsrechtlich keine Bedenken bestehen - die ihr aufgrund der mit den Beklagten zu 1 a und 2 a geschlossenen Verträge zustehenden Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen an die Stadt abgetreten und damit ihre Rechtsinhaberschaft verloren (§ 398 Satz 2 BGB). Die Stadt hat jedoch die Klägerin durch die Vereinbarung vom 22. September 2005 ermächtigt, im eigenen Namen Mängelansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Für die "Berechtigung" ist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 86/11 Rn. 26, NJW 2013, 1730), was aus § 265 ZPO folgt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 204 Rn. 9). c) Allerdings hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass im Falle einer gewillkürten Prozessstandschaft die Befugnis, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen, in Verbindung mit der Klageerhe- bung allein noch nicht genüge, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizu- führen. Die Verjährung könne nur unterbrochen werden, wenn der Kläger sich im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung auch berufe und zum Ausdruck bringe, wessen Recht er geltend mache (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580 juris Rn. 15; dem folgend BGH, Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 312/75, NJW 1977, 847, juris Rn. 34; siehe ebenfalls 26 27 28 - 10 - BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, juris Rn. 21; Beschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 Rn. 12, 20, GuT 2007, 37; Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12 Rn. 36, ZLR 2014, 162). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, hat der erkennende Senat in Zweifel gezogen (Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 juris Rn. 15; Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504, juris Rn. 16, 20). Die Frage kann auch hier offenbleiben, da sie nicht entscheidungserheblich ist. d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Rahmen einer Sicherungsabtretung ausnahmsweise nicht notwendig, Abtretung und Er- mächtigung offenzulegen, um eine Verjährungshemmung herbeizuführen. Dies widerspreche dem Wesen der als Rechtsinstitut allgemein anerkannten Siche- rungsabtretung. Bei dieser sei derjenige, der als Kläger auftrete, der ursprüngli- che Gläubiger. Zudem sei der Beklagte als Schuldner nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie in anderen Fällen der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Erfahre der Schuldner nichts von der Abtretung, könne er mit befreiender Wirkung an den alten Forderungsinhaber zahlen. Ein Urteil, das zwischen ihm und dem alten Forderungsinhaber ergehe, müsse sich der neue Gläubiger entgegenhalten lassen (§ 407 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Werde die Abtretung nicht offengelegt, könne er mit Forderungen gegen den alten Gläu- biger, der sein Vertragspartner sei, unbeschränkt aufrechnen. Er werde also in diesen Fällen in seiner Verteidigung kaum behindert, wenn er von der Abtretung nichts wisse, und sei auch nicht der Gefahr von Manipulationen ausgesetzt (grundlegend BGH, Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698, juris Rn. 15; dem folgend BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, juris Rn. 11; vgl. zudem BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, juris Rn. 26). 29 30 - 11 - Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der Bauvereinbarung der Stadt mit der Klägerin vom 13. April 2000, die revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegrif- fen wird, festgestellt, dass die Abtretung nicht zur Sicherung von Ansprüchen der Stadt gegen die Klägerin, sondern zu einer vereinfachten Durchsetzung von Ge- währleistungsansprüchen gegen die Nachunternehmer erfolgt sei. Zudem sei die Klägerin berechtigt und sogar verpflichtet gewesen, die Abtretung ihrer Mängel- ansprüche den Beklagten zu offenbaren, so dass keine stille Abtretung vorgele- gen habe. Deshalb habe mangels einer Offenlegung der Abtretung hier mit Kla- geerhebung keine Hemmung der Verjährung eintreten können. e) Das Erfordernis der Offenlegung der Abtretung mit Einziehungsermäch- tigung ist jedoch auch in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden verzichtbar. aa) Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Annahme des Berufungsge- richts nicht entschieden, dass allein bei Vorliegen einer Sicherungsabtretung das Erfordernis einer Offenlegung entfällt. Er hat vielmehr die Sicherungsabtretung als Beispiel dafür genommen, dass der Beklagte als Schuldner hinreichend ge- schützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, juris Rn. 26). Das schließt es nicht aus, auch bei einer nicht zur Sicherung erfolgten Abtretung unter den hier vorliegenden Gegebenheiten von einem Erfordernis zur Offenlegung von Abtretung und Ermächtigung abzusehen. bb) Die Erwägungen des I. Zivilsenats zur Ausnahme der Offenlegungs- pflicht bei der Sicherungsabtretung gelten in gleicher Weise, wenn der ursprüng- liche Forderungsinhaber (Unternehmer) seine Forderungen gegen den Schuld- ner (Nachunternehmer) nicht zur Sicherheit an einen Dritten, sondern zur Befrei- ung von eigenen Gewährleistungsverpflichtungen an seinen Gläubiger (Bestel- ler) abtritt und der Gläubiger den ursprünglichen Forderungsinhaber zur Einzie- hung und Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Wird in diesem Fall die Abtretung in Verbindung mit einer solchen Ermächtigung gegenüber dem Schuld- ner nicht offengelegt, ist der Sachverhalt der stillen Sicherungszession in einem 31 32 33 34 - 12 - Maße angenähert, dass eine andere Beurteilung wertungsmäßig nicht gerecht- fertigt ist. Auch in einem solchen Fall ist der Beklagte als Schuldner prozessual und materiell-rechtlich hinreichend geschützt. So sieht sich der Nachunternehmer auch hier seinem ursprünglichen Gläubiger (Unternehmer), der sein Vertrags- partner ist, gegenüber und kann mit befreiender Wirkung an diesen zahlen, wenn er nichts von der Abtretung erfährt. Ein Urteil, das zwischen ihm und dem Unter- nehmer ergeht, muss sich der neue Gläubiger (Besteller) entgegenhalten lassen (§ 407 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Wird die Abtretung nicht offengelegt, kann er mit Forderungen gegen den Unternehmer nach Maßgabe von § 406 BGB aufrech- nen. cc) Eine solche Konstellation liegt hier vor. (1) Nach der Regelung in § 11 Ziffer 2 Satz 1 der Bauvereinbarung vom 13. April 2000 übernahm die Klägerin keine eigene Gewährleistung für die aus- geführten Bauleistungen. Stattdessen trat sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihre Nachunternehmer und damit auch gegen die Beklagten an die Stadt ab. (2) Mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 22. September 2005 ermächtigte die Stadt die Klägerin, im eigenen Namen die Gewährleistungsansprüche gegen die Nachunternehmer geltend zu machen. Diese Ermächtigung war unter Bezug- nahme auf § 11 Ziffer 2 der Bauvereinbarung vom 13. April 2000 bis zur Abnahme der Gesamtleistung der Klägerin durch die Stadt befristet. Bis zur Abnahme ihrer Leistung sollte also die Klägerin den Nachunternehmern als Gläubigerin gegen- übertreten können. (3) Aus der weiteren Vereinbarung der Parteien vom 9. Juli 2015 folgt, wie die Parteien die Vereinbarung vom 22. September 2005 verstanden haben. Die Klägerin sollte den Prozess gegen die Beklagten auf Kosten und zugunsten der Stadt führen. Das hat die Klägerin gemacht, ohne Abtretung und Ermächtigung 35 36 37 38 39 - 13 - offenzulegen. In Kenntnis der Prozessführung der Klägerin hat die Stadt mit die- ser am 13. Oktober 2015 vereinbart, den Prozess entsprechend fortzusetzen. dd) Der Umstand, dass die Klägerin nach der Bauvereinbarung vom 13. April 2000 berechtigt und verpflichtet war, die Abtretung offenzulegen, also keine stille Abtretung vereinbart war, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn auch wenn die tatsächlich nicht erfolgte Offenlegung im Verhältnis zur Stadt ver- tragswidrig gewesen sein sollte, verbleibt es dabei, dass der vorliegende Sach- verhalt einer stillen Sicherungszession wertungsmäßig gleichzustellen ist. Unab- hängig davon ist davon auszugehen, dass die Klägerin diese Abrede zumindest im konkludenten Einverständnis mit der Stadt nicht umgesetzt hat. 3. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fünfjährige Ver- jährungsfrist der Mängelrechte gegen die Beklagten zu 1 a (§ 638 Abs. 1 BGB a.F.) und 2 a (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) im Jahr 2008 be- gonnen hat. Dementsprechend konnte die im Mai/Juni 2008 erhobene Klage der Klägerin als "Berechtigte" die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche hemmen. III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die wei- tere Voraussetzung für die Annahme einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bejahen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhe- bung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für die streitgegenständlichen prozessualen Ansprüche (st. Rspr., 40 41 42 43 44 - 14 - siehe nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 Rn. 20, BauR 2017, 1728 = NZBau 2017, 540; Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch den Klage- antrag und den Klagegrund bestimmt. Klagegrund ist der tatsächliche Lebens- sachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Par- teien ausgehenden Betrachtung zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Ent- scheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, unabhängig davon, ob ein- zelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 Rn. 20 m.w.N., BauR 2017, 1728 = NZBau 2017, 540). Ein anderer Klagegrund und damit ein anderer Streitgegenstand liegt dann vor, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebens- sachverhalts verändert wird, das heißt im Kern verschiedene Lebenssachver- halte geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. September 1996 - I ZR 76/95, NJW 1997, 588, juris Rn. 20; Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, juris Rn. 46; Beschluss vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05 Rn. 11, NJW 2007, 83). Das ist unter anderem der Fall, wenn die materiell-recht- liche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständi- gung der einzelnen Lebensvorgänge unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 Rn. 9, NJW 2008, 3570; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152, juris Rn. 14). 2. Danach hat die Klage der Klägerin in eigenem Namen aus Mängelrech- ten aufgrund der Werkverträge, die sie mit den Beklagten zu 1 a und 2 a ge- schlossen hatte, auch die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gehemmt, die sie im eigenen Namen aufgrund der Ermächtigung der Stadt in Verbindung mit den an die Stadt abgetretenen Mängelrechten aus den Werkverträgen der Klä- gerin mit den Beklagten zu 1 a und 2 a geltend macht. Diese Ansprüche sind vom Streitgegenstand der Klage umfasst. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die 45 46 - 15 - Klägerin erst im Jahr 2015 die Abtretung der Ansprüche an die Stadt und die von der Stadt ihr erteilte Ermächtigung offengelegt hat. a) aa) Zu der Frage, wann bei einem Wechsel des Vortrags zur Berechti- gung, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, eine Änderung des Klage- grundes vorliegt, entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht ein Wechsel des Streitgegenstands liegt, weil der der Klage zugrundeliegende Lebenssachverhalt im Kern geändert wird (Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 566/19 Rn. 9, WM 2021, 1558; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 Rn. 8, NJW 2007, 2414). In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem Anspruch aus abgetretenem Recht liegt ein Wechsel in der Person des ursprünglichen Anspruchsinhabers. Dieser Wechsel führt dazu, dass eine andere, rechtlich verselbständigte Grund- lage für Einwendungen gegen den Anspruch besteht (§§ 406 ff. BGB) und des- halb ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird. bb) Dagegen hat der Bundesgerichtshof für die Sicherungsabtretung ent- schieden, dass in der Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Abtre- tungsempfänger nach Offenlegung der Abtretung keine Änderung des Streitge- genstandes liegt. Der Abtretende macht in diesen Fällen aufgrund der ihm einge- räumten Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlangt, wei- terhin die an den Abtretungsempfänger übertragene Forderung geltend (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, juris Rn. 15). Ent- sprechendes gilt, wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 Rn. 18, NJW 2007, 2560) oder die Klage zu- nächst auf einer Abtretung, dann auf einer anderen Abtretung und anschließend auf einer Einziehungsermächtigung beruht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 Rn. 16, NJW 2009, 56). In diesen Fällen wird stets unabhängig 47 48 - 16 - von der Begründung der Aktivlegitimation der identische Anspruch geltend ge- macht. b) Die Klägerin macht hier einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen be- ruht. Sie hat ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten zu 1 a und 2 a geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einzie- hung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen nach zuvor erfolgter Abtretung aufgrund einer Ermächtigung der Stadt befugt. 49 - 17 - IV. Das Berufungsurteil ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die erforderli- chen weiteren Feststellungen zu treffen. Pamp Halfmeier Pamp Richter am BGH Prof. Dr. Jurgeleit ist urlaubsbedingt an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 31.10.2012 - 1 O 1276/08 (129) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.12.2019 - 8 U 190/12 - 50