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Entscheidung

4 StR 367/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR367.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 367/21 vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landau in der Pfalz vom 9. Juni 2021 im Adhäsionsaus- spruch a) dahin klargestellt, dass in dem vom Landgericht nicht zu- erkannten Umfang von einer Entscheidung über den An- trag der Adhäsionsklägerin abgesehen worden ist; b) aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an die Adhäsionsklägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen; insoweit wird von einer Ent- scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerin sowie der weiteren Nebenklägerin. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 15 Fäl- len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, gegen ihn ein Berufs- verbot verhängt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhä- sionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von 540,50 € nebst Zinsen seit dem 29. Mai 2021 als Schadensersatz für angefallene vorge- richtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der Adhäsionsausspruch des ange- fochtenen Urteils schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer keinerlei tatsächliche Feststellungen zur außergerichtlichen Gel- tendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatz- ansprüchen getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen kann weder die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Gebührenhöhe nachvoll- zogen noch überprüft werden, ob die Strafkammer mit Blick auf eine vom Ange- klagten außergerichtlich erbrachte Geldzahlung zu Recht von verschiedenen Ge- bührenangelegenheiten ausgegangen ist. 2. Hinsichtlich des vom Landgericht nicht zuerkannten Teils des Adhä- sionsantrags hätte die Strafkammer nach der gesetzlichen Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO den Antrag nicht teilweise abweisen dürfen, sondern insoweit von einer Entscheidung über den Antrag absehen müssen. Der Senat stellt die 1 2 3 - 4 - Urteilsformel entsprechend klar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‒ 4 StR 330/21 Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 2018 ‒ 5 StR 488/17 Rn. 14). Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Landau, 09.06.2021 ‒ 2 KLs 7129 Js 15673/19 jug