Entscheidung
2 StR 455/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR455.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 455/21 vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 28. Mai 2021 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zugleich mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der Taterträge in Höhe von 20.000 Euro angeord- net. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung weisen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten be- 1 2 - 3 - schwerenden Rechtsfehler auf. Hingegen unterliegt der – ansonsten rechtsfeh- lerfreie – Strafausspruch der Aufhebung, weil es das Landgericht versäumt hat, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung bzw. eines Härteausgleichs zu erör- tern. Der Angeklagte wurde nach früheren Verurteilungen, u.a. im Jahre 2018, am 7. November 2019 – eine Woche nach der vorliegend abgeurteilten Tat – im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verur- teilt. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der dieser Verurteilung zugrundelie- genden Tatzeit und zum Vollstreckungsstand ist eine revisionsrechtliche Prüfung dahin nicht möglich, ob unter Einbeziehung der – gegebenenfalls noch nicht voll- streckten – Strafe aus dem Strafbefehl eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen. Sollte die Geldstrafe hingegen bereits als Ersatzfreiheitsstrafe voll- streckt worden sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen gewesen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der An- rechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) 3 4 - 4 - in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen muss (BGH, Beschluss vom 20. Ja- nuar 2022 – 5 StR 410/21 mwN). Franke Appl Krehl Zeng Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gießen, 28.05.2021 - 9 KLs 401 Js 5376/20