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Entscheidung

1 StR 454/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322B1STR454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080322B1STR454.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/21 vom 8. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juni 2021, soweit der Angeklagte verurteilt wor- den ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 127 Fällen, davon in 74 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen mit sexuellem Missbrauch von Kindern, unter Einbeziehung der für eine Vergewaltigung derselben Geschä- digten verhängten Strafe aus einer anderweitigen Entscheidung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; von weiteren Tatvorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts be- anstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der – zu den Tatvor- würfen schweigende – Angeklagte, der zudem zwei (nicht qualifizierte) Miss- brauchstaten zu Lasten der Nebenklägerin, seiner Stieftochter, beging, mit ihr in neun Fällen in der Familienwohnung den ungeschützten Vaginalverkehr bis zum 1 2 - 3 - Samenerguss aus, als diese zwölf Jahre alt war (Fälle unter B) 3. und 4. der Urteilsgründe; Zeitraum zwischen dem 1. August 2013 bis zum 30. April 2014). Nach Umzug in ein Reihenhaus setzte der Angeklagte diese Tatserie in 65 Fällen zu Lasten der Nebenklägerin auch dann fort, als diese 13 Jahre alt gewor- den war, und in 51 Fällen nach Vollendung des 14. Lebensjahres (Fälle un- ter B) 5. der Urteilsgründe; Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2016). 2. Das Urteil mitsamt den Feststellungen hält sachlichrechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung erweist sich wegen mangelnder Erläuterung feh- lender Aussagekonstanz bezüglich einer zwar nicht angeklagten, gleichwohl markanten Missbrauchstat bzw. eines unaufgeklärt gebliebenen Widerspruchs als durchgreifend rechtsfehlerhaft (zum Prüfungsmaßstab zuletzt BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 StR 234/21 Rn. 8 mwN). In der hier gegebenen Fall- konstellation, in der das Tatgericht seine Feststellungen zum Tatgeschehen na- hezu allein auf die Angaben der Geschädigten gestützt hat, wiegen diese Mängel besonders schwer: aa) Die Nebenklägerin hatte in dem vorangegangenen Strafverfahren, das zu der im verfahrensgegenständlichen Urteil einbezogenen Freiheitsstrafe we- gen der vom Angeklagten in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2017 began- genen Vergewaltigung geführt hatte, in der damaligen ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte habe sie zu einem anderen Zeitpunkt von einer Feier abgeholt und danach „entjungfert“; dazu hatte sie mehrere Ein- zelheiten beschrieben (insbesondere: eigener volltrunkener Zustand nach der Party, nackt aufgewacht, Blut an der Bettwäsche, Spott des Angeklagten, er habe alles mit ihr machen können, anschließendes Streitgespräch mit der Mutter und dem Angeklagten; UA S. 20, 35). Einen solchen „Filmriss“ infolge erheblichen 3 4 5 - 4 - Alkoholkonsums hat die Nebenklägerin auch im hiesigen Verfahren gegenüber der Sachverständigen geschildert und ihr Alter dabei mit 14 oder 15 Jahren an- gegeben (UA S. 30). bb) Das Landgericht hat sowohl erkannt, dass die Nebenklägerin einen derartigen schweren Missbrauch unter solchen die Tat prägenden Umständen nach der ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht mehr geschildert hat, als auch, dass sich eine solche „Entjungferung“ im Alter von 14 oder 15 Jahren nicht mit dem – festgestellten – erstmaligen Vaginalverkehr im Alter von zwölf Jahren vereinbaren lässt (UA S. 35); gleichwohl hat sich die Kammer weder mit der insoweit fehlenden Aussagekonstanz auseinandergesetzt noch den Wider- spruch aufgeklärt (UA S. 35 f.). Es bleibt bereits offen, ob das Landgericht davon ausgegangen ist, die Nebenklägerin habe insoweit bei der ermittlungsrichter- lichen Vernehmung im früheren Verfahren gelogen, um ihre Belastung zur siche- ren Bestrafung des Angeklagten als detailreicher, authentischer und damit glaub- hafter erscheinen zu lassen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe, insbesondere der abschließenden Bewertung der Aussage der Neben- klägerin (UA S. 42 f.) und der Gesamtwürdigung (UA S. 43 f.) ist keine Erklärung zu entnehmen, warum sich die Kammer trotz der insoweit fehlenden Aussage- konstanz bzw. des Widerspruchs von der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin überzeugt hat (§ 261 StPO). Das Landgericht erläutert nur – für sich genommen rechtsfehlerfrei, warum die Nebenklägerin nicht bereits im ersten Strafverfahren alle Missbrauchstaten offenbart hatte (ins- besondere: Scham, Unverständnis der Mutter und der Schwester, die ihr wäh- rend des früheren Ermittlungsverfahrens erst nach einer DNA-Analyse geglaubt hatten, mit welcher die DNA des Angeklagten u.a. im Genitalbereich der Neben- klägerin nachgewiesen worden war; UA S. 21 f.; 35 f.). 6 - 5 - b) Der aufgezeigte Beweiswürdigungsfehler erfasst sämtliche Fälle. Der Angeklagte hatte zwar gegenüber dem ihn vernehmenden Kriminalbeamten im ersten Ermittlungsverfahren weitere schwere Missbrauchstaten dem Grunde nach eingeräumt (UA S. 27, 43); dies war indes so rudimentär, dass die verfah- rensgegenständlichen 125 Taten mit Vaginalverkehr nicht vom Geständnis ge- deckt sind. Insgesamt bedarf die Sache mit Blick auf die Anzahl der schweren sexuellen Missbrauchstaten durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs der neuen Verhandlung, auch einschließlich der beiden Missbrauchstaten ohne Ein- dringen in den Körper der Nebenklägerin. Denn dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht ist eine insgesamt neue, in sich stimmige Beweiswürdigung zu ermöglichen. Raum RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Raum Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 22.06.2021 - J KLs 407 Js 127999/18 jug 7