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Entscheidung

3 StR 3/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/22 vom 8. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 16. September 2021 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in sechs Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 49.500 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten" Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 246.000 € angeordnet, 1 - 3 - davon in Höhe von 172.800 € als Gesamtschuldner mit einem früheren Mitange- klagten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist die Urteilsformel auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht neu zu fassen. Hinsichtlich der ab- geurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "uner- laubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aussschließ- lich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN). 3. Die Einziehungsentscheidung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nur stand, soweit sie in Höhe von 49.500 € angeordnet worden ist. Hinsichtlich des 2 3 4 5 6 - 4 - darüber hinausgehenden Betrages tragen die Feststellungen sie nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Einziehungsentscheidung (Begründung UA S. 25f) kann hingegen keinen Bestand haben, soweit die Kammer die Erlöse aus dem Verkauf des Rauschgifts aus den zwei Ernten in der straße (II 2), den drei Ernten aus der straße (II 3) der zwei Ernten aus dem weg (II 4) und der ersten Ernte aus der Straße (II 6) eingezogen hat. Mit Ausnahme der zweiten Ernte aus der Straße (II 6) liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) nicht vor, da insoweit die aus dem Ver- kauf des geernteten Rauschgifts erlangten Verkaufserlöse eindeutig nicht den abgeurteilten, sondern anderen rechtswidrigen Taten (nämlich den konkret festgestellten vorherigen Ernten) zugeordnet wurden. Bei den früheren Ernten und den abgeurteilten Anbauvorgängen handelt es sich konkurrenzrechtlich um verschiedene Taten, denn gesonderte An- bauvorgänge auf einer Plantage, die auf die gewinnbringende Veräuße- rung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltrei- bens (vgl. Senat, Beschl. v. 21. August 2018 - 3 StR 615/17, BeckRS 2018, 40925, NStZ-RR 2019, 154 (Ls.)). Die Einziehungsentscheidung kann auch nicht auf die erweiterte Einzie- hung gemäß § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt wer- den. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt nur in Betracht, wenn die deliktisch erlangten Gegenstände nach durchgeführter Beweis- aufnahme keinen konkreten rechtswidrigen Taten zugeordnet werden kön- nen. Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten fest- gestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafver- fahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213). - 5 - Auf die abgeurteilte zweite Ernte in der Straße (II 6) entfällt ein Mindestertrag von 11 Kilogramm, so dass sich bei einem geschätzten Mindestverkaufspreis von 4500,- EUR/kg ein der Einziehung von Taterträ- gen unterfallender Verkaufserlös in Höhe von 49.500,- EUR errechnet." Dem tritt der Senat bei. Soweit die Anordnung der Einziehung aufrecht- erhalten bleibt, besteht keine Gesamtschuld, da der Angeklagte über den inso- weit erlangten Verkaufserlös alleine verfügte. 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 16.09.2021 - 21 KLs - 700 Js 3591/20 - 30/21 7 8