Leitsatz
III ZR 51/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100322UIIIZR51
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100322UIIIZR51.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 51/21 Verkündet am: 10. März 2022 Anker Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 307 Abs. 1 Bd, Cb Zur "angemessenen Vergütung" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG. BGH, Urteil vom 10. März 2022 - III ZR 51/21 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher und den Richter Liepin für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 10. Zivilsenat - vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der Arbeitnehmer gewerblich überlässt und vermittelt, nimmt die Beklagte, Inhaberin eines Metallbau- und Schlossereibetriebs, auf Zahlung von Vermittlungshonorar in Anspruch. Im August 2018 schlossen die Parteien einen Arbeitnehmerüberlassungs- vertrag mit einer Laufzeit vom 15. August 2018 bis 14. Februar 2020. Neben der Festsetzung der Vergütung nach einem Verrechnungssatz von 31,50 € pro Stunde enthielt der Vertrag in § 11 eine Regelung für den Fall, dass ein im Wege der Arbeitnehmerüberlassung vermittelter Mitarbeiter in ein festes Arbeitsverhält- nis mit dem Entleiher übernommen wurde. Dort heißt es unter der Überschrift "Übernahme von Mitarbeitern/Vermittlung/Provision": 1 2 - 3 - 1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer der s. [Unternehmen des Klä- gers] ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Mo- naten nach Beendigung der Überlassung mit dem Arbeitneh- mer ein Arbeitsverhältnis eingeht. 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. In den Fällen der 11.1 und 11.2 hat der Auftraggeber eine Ver- mittlungsprovision an die s. zu zahlen. Befristete Ar- beitsverhältnisse sind in gleichem Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die s. erhält eine Vermittlungsprovision nach folgender Staffelung: ● bis 4 Monate Überlassungsdauer 300 Std. x Verrechnungs- satz ● bis 8 Monate Überlassungsdauer 200 Std. x Verrechnungs- satz ● bis 12 Monate Überlassungsdauer 100 Std. x Verrechnungs- satz ● nach dem 12. Monat ununterbrochener Überlassungsdauer ist keine Provision mehr zu entrichten. … 6. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist der zwi- schen dem Auftraggeber und der s. angebotene bzw. vereinbarte Verrechnungssatz. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Be- gründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermitt- lungsprovision ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer - 4 - zu zahlen. Die Fälligkeit der Vermittlungsprovision richtet sich nach § 6.1. Der Kläger überließ der Beklagten aufgrund des geschlossenen Vertrages zwei Mitarbeiter (J. K. und J. Ku. ), die seit dem vereinbarten Vertragsbeginn bis zum 21. Dezember 2018 im Unternehmen der Beklagten als Schweißer tätig waren. Auf Anfrage des Klägers hinsichtlich der Planung der Weihnachts-/Urlaubszeit teilte die Beklagte am 18. November 2018 mit, der Ein- satz der Mitarbeiter K. und Ku. ende am 21. Dezember 2018; sie sollten am 7. Januar 2019 wiederkommen. Der Kläger kündigte daraufhin den beiden Mitarbeitern zum 21. Dezember 2018 und bereitete einen Vertrag über ihre Wie- dereinstellung zum 7. Januar 2019 vor. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Zu einer Wiedereinstellung durch den Kläger kam es jedoch nicht, weil die Beklagte - die zwischenzeitlich ihrerseits den Arbeitnehmerüberlassungsver- trag zum 4. Januar 2019 gekündigt hatte - die beiden Mitarbeiter zum 7. Januar 2019 fest in ihrem Unternehmen anstellte. Der Kläger forderte von der Beklagten vergeblich die Zahlung eines Ver- mittlungshonorars in Höhe von 14.994 € (12.600 € netto zuzüglich Mehrwert- steuer) nach dem Verrechnungssatz 31,50 € x 200 Stunden je Mitarbeiter. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Klausel über das Vermitt- lungshonorar. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abge- druckt zB in ZIP 2021, 2101 ff) - soweit in dritter Instanz noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Vertragsklausel, auf deren Grundlage der Kläger die Vermittlungspro- vision verlange, sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG, § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zu beanstanden sei, dass die Höhe der Provision nicht an den Bruttoverdienst des (vormalig verliehenen) Arbeitnehmers beim neuen Arbeitgeber, dem Entlei- her, anknüpfe. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Provisionshöhe an- gemessen sei, sei höchstrichterlich nicht geklärt und werde in der instanzgericht- lichen Rechtsprechung in Bezug auf eine der vorliegenden Klausel vergleichbare Regelung unterschiedlich beurteilt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Pro- vision sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwei Bruttomonatsgehälter nicht überschreitender Provisionssatz auch dann noch zu akzeptieren, wenn die Vergütungsregelung - wie hier - undifferenziert und ohne Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche sämtliche Segmente des Ar- beitsmarkts erfasse. Die vorliegende Klausel stelle jedoch nicht auf das künftige Jahresbruttoeinkommen der Arbeitnehmer bei der Beklagten ab, sondern lege unabhängig von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses immer die von der Überlassungsdauer abhängige Stundenzahl multipliziert mit dem bislang ange- 6 7 8 - 6 - setzten Verrechnungssatz zugrunde. Insofern berücksichtige sie den wirtschaft- lichen Vorteil, den der Entleiher enthalte, nicht hinreichend und schränke die Be- rufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer deswegen unangemessen ein. Dies werde insbesondere dann deutlich, wenn der Entleiher mit den Arbeitnehmern nur einen Teilzeitvertrag abschließe. Gleiches gelte, wenn der Verrechnungssatz im Vergleich zu der vertraglich versprochenen Vergütung der Arbeitnehmer aus den Arbeitsverträgen mit dem Entleiher überhöht gewesen sei, etwa, weil der Entleiher kurzfristig und dringend auf die Überlassung der Arbeitnehmer ange- wiesen gewesen sei und der Verleiher damit höhere Preise habe durchsetzen können, wohingegen der Stundenlohn beim mit dem Entleiher geschlossenen neuen Arbeitsvertrag niedriger sei. Die Klausel könne sich daher im Rahmen des Angemessenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG halten, aber auch unangemessen hoch sein. Dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel. Dem Kläger stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall auch keine angemes- sene oder übliche Provision zu. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Zwar kann sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung der Revision im Te- nor des angefochtenen Urteils eine Beschränkung der Zulassung aus den Grün- den ergeben (vgl. zB Senat, Urteile vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696 Rn. 7 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 9 sowie Beschluss vom 1. September 2016 - III ZR 271/15, juris Rn. 4; jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig hervorgehobene Frage der Ange- messenheit der Provisionshöhe bezieht sich aber nicht auf einen abtrennbaren 9 10 - 7 - Teil des Streitgegenstands (vgl. dazu auch Senat, Urteile vom 5. November 2020 - III ZR 156/19, NZA 2021, 50 Rn. 5 und vom 27. Juni 2019 aaO). 2. Das Berufungsgericht hat die - auf den vorliegenden Fall ohne weiteres anwendbare - Honorarklausel des § 11 Nr. 5 des Vertrags zu Recht als unwirk- sam angesehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Die Honorarklausel, die in dem zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Formularvertrag abgedruckt ist, stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Zutreffend hat das Berufungsgericht als Grundlage für die vom Kläger gefor- derte Provision § 11 Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 1 des Vertrages angesehen. aa) Eine Vergütungsklausel, die dem Verleiher einen Anspruch auf Ver- mittlungshonorar zubilligt, soweit der überlassene Arbeitnehmer entweder wäh- rend eines bestehenden Überlassungsvertrags oder in einem unmittelbaren zeit- lichen Zusammenhang damit mit dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis begründet, ist allerdings im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei der Arbeitnehmerüber- lassung ist als solche zulässig und kann auch Gegenstand allgemeiner Ge- schäftsbedingungen sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. März 2009 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764 Rn. 14). 11 12 13 14 - 8 - bb) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG ist aber Voraussetzung, dass die vereinbarte Vergütung "angemessen" ist. Die Vergütungsregelung in § 11 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers genügt diesem Krite- rium nicht. (1) Unter Berücksichtigung des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 AÜG enthal- tenen gesetzlichen Verbots und des sozialpolitischen Zwecks der gesamten Re- gelung sind Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher unzulässig, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich er- schweren. Davon können mithin - obwohl in Halbsatz 2 grundsätzlich erlaubt - auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt, wenn sie geeignet sind, die Übernahme des Arbeitnehmers in ein festes Arbeitsverhältnis durch den Entleiher zu erschweren oder faktisch zu verhindern (Senat, Urteile vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, NZA-RR 2012, 67 Rn. 15; vom 11. März 2010 aaO und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 3. Feb- ruar 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG in der Fas- sung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I 158]). Bei der Beurteilung, ob eine Vergütung "angemessen" ist, ist der Zweck der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsätze 1 und 2 AÜG in den Blick zu nehmen (Senat, Urteil vom 10. November 2011 aaO Rn. 16). Danach ist die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein reguläres Ar- beitsverhältnis (sogenannter "Klebeeffekt") sozialpolitisch erwünscht und damit grundsätzlich "honorarwürdig" (Senat, Urteile vom 5. November 2020 aaO Rn. 27; vom 10. November 2011 aaO Rn. 17 und vom 7. Dezember 2006 aaO 15 16 17 18 - 9 - Rn. 14). Die Vermittlungsvergütung ist teilweiser Ausgleich dafür, dass der unge- plante Wechsel zum Entleiher erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Verlei- her bringen kann, da er einen von ihm ausgewählten und bereit gehaltenen, qua- lifizierten und offenbar geschätzten Arbeitnehmer "verliert", wohingegen der Ent- leiher einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, indem er einen Arbeitnehmer einstel- len kann, den er zuvor - während der Überlassung - erfolgreich erprobt hat (Se- nat, Urteil vom 10. November 2011 aaO). Zugleich soll die Berufsfreiheit des Ar- beitnehmers, nämlich sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), gewahrt und insbesondere verhindert werden, dass der erwünschte Wech- sel in ein reguläres Arbeitsverhältnis durch unangemessene Vermittlungsvergü- tungen wesentlich erschwert wird (vgl. Senat aaO mwN). Dementsprechend sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung der Frage, ob die Ver- gütungsvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Ver- leih bereits bezahlten Entgelts und der Aufwand für die Gewinnung eines ver- gleichbaren Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BT-Drs. 15/1749 S. 29 und 15/6008 S. 11; Senat aaO Rn. 18 mwN). (2) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat der Senat das Bruttoeinkom- men des Arbeitnehmers bei seinem neuen Arbeitgeber als adäquate Bemes- sungsgröße für die Vergütung des Arbeitsverleihers im Falle des Wechsels des Arbeitnehmers zum Entleiher angesehen, weil es mit dem wirtschaftlichen Wert des mit dem Wechsel des Arbeitnehmers einhergehenden Nachteils für den Ver- leiher, des entsprechenden Vorteils für den Entleiher und einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung korrespondiert (Urteil vom 10. November 2011 aaO Rn. 21). Hinsichtlich der Höhe hat der Senat Vergütungsklauseln gebilligt, in denen für eine Übernahme nach bis zu dreimonatiger Überlassungsdauer eine Vergütungs- 19 - 10 - höhe von 15 % des Jahresbruttoeinkommens (nebst Umsatzsteuer) beziehungs- weise von zwei Bruttomonatsgehältern (aaO Rn. 22; siehe auch Senat, Urteil vom 5. November 2020 aaO Sachverhalt und Rn. 29) vorgesehen waren. Dabei hat er aber klargestellt, dass sich eine solche Vergütung "noch" im Rahmen des An- gemessenen hält (Urteil vom 10. November 2011 aaO). Eine höhere finanzielle Belastung des vormaligen Entleihers und neuen Arbeitgebers ist mit der sozial- politischen Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nicht vereinbar und daher nicht mehr angemessen im Sinne des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift. Demgegenüber ermöglicht es die vom Kläger verwendete Klausel, nach der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsprovision der während der Arbeit- nehmerleihe geltende mit der in der Staffel vorgesehenen Stundenzahl zu multi- plizierende Verrechnungssatz sein soll, eine höhere Vergütung zu fordern als hiernach zulässig. Dies wird in der Praxis auch häufig der Fall sein, da sich der Verrechnungssatz aus dem dem Arbeitnehmer vom Verleiher zu zahlenden Brut- toarbeitslohn und dem von diesem berechneten Aufschlag für den Verleih (Ver- leihgebühr) zusammensetzt. Dies zeigt sich erst recht in den Fällen, in denen sich an das Leiharbeitsverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Entleiher anschließt. Denn insoweit würde die verwendete Klausel einen Sprei- zungseffekt entfalten, der den zukünftigen Arbeitgeber in zusätzlichem Maß von der Einstellung der in der Vermittlung dann besonders teuren Teilzeitkraft abhal- ten könnte. Dies würde Arbeitnehmer, die aus persönlichen Gründen ihre Arbeits- zeit reduzieren wollen (etwa, weil sie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen haben), besonders benachteiligen, weil sich ihre Einbindung in ein fes- tes Arbeitsverhältnis für den Entleiher als neuem Arbeitgeber vielfach finanziell nicht mehr lohnen würde. Insoweit handelt es sich - anders als die Revision meint - gerade nicht nur um einen untypischen vom Verwender nicht bedachten Ausnahmefall, der bei der Auslegung möglicherweise außer Betracht zu bleiben 20 - 11 - hätte, sondern um eine denkbare, nicht als besonders ungewöhnlich anzuse- hende Entwicklung der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die Gefahr eines Miss- brauchs (vgl. dazu zB Kock/Motz, AIP 2021, 19, 24) rechtfertigt keine abwei- chende Sichtweise. Etwaigen Manipulationsversuchen mit dem Ziel, die Provi- sion gering zu halten, kann im Einzelfall bereits durch Berücksichtigung der von der Vertragslage abweichenden Tatsachen Rechnung getragen werden. (3) Ungeachtet dessen, dass bereits die in der Klausel vorgesehene Be- messungsgrundlage für die Vermittlungsprovision den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG widerspricht, ist die Bestimmung auch deshalb un- wirksam, weil die darin enthaltene Staffelung der Vermittlungsprovision nach der Dauer der Überlassung des Leiharbeitnehmers nicht den vom Senat aufgestell- ten Anforderungen entspricht. Der Senat hat den oben unter (1) dargestellten Maßstäben weiter das grundsätzliche Erfordernis entnommen, dass die Vergü- tung nach der Verleihdauer - degressiv - gestaffelt ausgestaltet sein muss, weil sich die in der Verleihvergütung einkalkulierten Kosten des Verleihers für die Aus- wahl, Gewinnung und Bereithaltung des Leiharbeitnehmers mit zunehmender Dauer der Arbeitnehmerüberlassung amortisieren und der mit dem Wechsel des Arbeitnehmers verbundene wirtschaftliche Nachteil durch die Verleihvergütung fortschreitend kompensiert wird (Urteile vom 5. November 2020 aaO Rn. 29; vom 10. November 2011 aaO Rn. 18 und vom 11. März 2010 aaO Rn. 13 ff). Dabei hat der Senat eine mindestens quartalsweise erfolgende Staffelung - mithin eine solche im Drei-Monats-Rhythmus - als notwendig angesehen (Urteil vom 10. No- vember 2011 aaO Rn. 28). 21 - 12 - Diesem Erfordernis wird die angegriffene Klausel nicht gerecht, denn sie sieht zwar eine degressive Staffelung des verdienten Vermittlungshonorars vor, die - entsprechend der Rechtsprechung des Senats - nach einem Jahr vollstän- dig endet. Die vorliegend zur Überprüfung stehende Klausel enthält jedoch eine Degression der Gebühr im Vier-Monats-Rhythmus, was dazu führt, dass eine nach der Senatsrechtsprechung verlangte Degressionsstufe entfällt. Dies wirkt sich auch in der vorliegenden Fallgestaltung aus. Der Senat hat ausgehend von einer anfänglichen Maximalhöhe von zwei Bruttomonatsgehäl- tern die folgende Staffelung proportional zum Zeitablauf für erforderlich gehalten (aaO Rn. 28): Nach Ablauf von drei Monaten eineinhalb Monatsgehälter, nach Ablauf von sechs Monaten ein Monatsgehalt und nach Ablauf von neun Monaten ein halbes Monatsgehalt. Demgegenüber ermöglicht die in § 11 Nr. 5 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen des Klägers vorgesehene Staffelung unter Be- rücksichtigung einer von der Revision selbst angeführten monatlichen Arbeits- stundenzahl von 168 in der für den Streitfall maßgeblichen Stufe (mehr als vier bis acht Monate Verweildauer der Arbeitnehmer bei dem Entleiher) eine Vermitt- lungsprovision in Höhe des 1,19-fachen der im Monat anfallenden Verrechnungs- sätze (= 200 : 168). Nach den vom Senat aufgestellten Kriterien ist jedoch ab sechs Monaten Überlassungsdauer nur noch ein - regelmäßig über der Verleih- gebühr liegendes - Monatsgehalt angemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG. Dass die im Streitfall betroffenen Arbeitnehmer lediglich gut vier Monate bei der Beklagten als Leiharbeiter tätig waren und daher nach den (hin- sichtlich der Bemessungsgrundlage ohnehin abweichenden) Maßstäben des Se- nats eineinhalb Bruttomonatsgehälter als Vermittlungsprovision zulässig gewe- sen wären, ist entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich. Denn die Beur- teilung der Wirksamkeit einer Klausel kann nur einheitlich erfolgen. 22 23 - 13 - (4) Der Kläger wird seinerseits durch die Unwirksamkeit der in Rede ste- henden Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dies zeigt sich schon daran, dass er eine "Ersatzbeschaffung" für den verlorenen Arbeitnehmer seinerseits auf dem Markt vornehmen wird. Mit Blick auf den wirtschaftspolitisch erwünsch- ten "Klebeeffekt" und den Schutz der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers lässt sich ein durchgreifender - eine Vergütung nach der Klausel rechtfertigender - Nachteil des Entleihers auch nicht mit der von der Revision angestellten Überlegung be- gründen, der Arbeitnehmer habe - wofür hier Anhaltspunkte nicht bestehen - möglicherweise schlecht verhandelt. Bei der notwendigen typisierenden Betrach- tungsweise handelt es sich hierbei um zu vernachlässigende Ausnahmefälle. cc) Für eine Anknüpfung des Vermittlungsentgelts an die Verleihgebühr spricht auch nicht, dass diese den Vertragsparteien geläufig ist, während der Ver- leiher den Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem (früheren) Leiharbeit- nehmer naturgemäß nicht kennt, er mithin auf eine Information des (vormaligen) Entleihers angewiesen ist. Etwaigen damit verbundenen Schwierigkeiten ließe sich jedenfalls durch eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Entleihers oder des Arbeitnehmers zur Offenbarung begegnen. 24 25 - 14 - 3. Eine geltungserhaltende Reduktion der die Vermittlungsprovision beinhal- tenden allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet aus (Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 19). Herrmann Remmert Arend Böttcher Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2020 - 12 O 485/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2021 - 10 U 318/20 - 26