Entscheidung
I ZA 1/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110322BIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110322BIZA1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/22 vom 11. März 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird ab- gelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2021 ist unzuläs- sig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, durch den das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer des eingelegten Rechtsmittels wegen dessen Zurücknahme für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO analog), ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Rim- melspacher, 6. Aufl., § 516 Rn. 29). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. 1 - 3 - Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzu- lassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Be- schwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11540/20 - LG München I, Entscheidung vom 02.12.2021 - 16 T 13843/21 -