Entscheidung
2 StR 431/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR431.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/21 vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision A. K. und D. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger A. K. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2021 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil des Vaters der Nebenkläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und vier Mona- ten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger. Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Revision rügt lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung ma- teriellen Rechts, so dass sie unzulässig ist. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld- spruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung an- gegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenklä- ger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines 1 - 3 - Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zu- lässiges Ziel verfolgt. Eine dahingehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (vgl. Se- nat, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 StR 10/21, BeckRS 2021, 55, 75).“ Dem schließt der Senat sich an. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 19.01.2021 - 2 Ks 4434 Js 1052/19 2