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Entscheidung

4 StR 52/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150322B4STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150322B4STR52.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 52/22 vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2022 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die auf die Ausführung der Tat mit einem anderen nicht zur ordnungsge- mäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gestützte Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der An- geklagte verlängerte durch die Verwendung von Verstärkern das Funksignal des Fahrzeugschlüssels (sog. Keyless-go-System), öffnete auf diese Weise den Pkw des Geschädigten und startete den Motor. Damit drang der Angeklagte in einen umschlossenen Raum ein, indem er den Schließmechanismus ähnlich wie mit - 3 - einem Schlüssel mittels des Verstärkers ordnungswidrig zur Öffnung in Bewe- gung setzte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17). Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Landau, 16.12.2021 - 1 KLs 7101 Js 7565/21