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Entscheidung

3 StR 69/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR69.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 69/22 vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2021 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßi- ger Urkundenfälschung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewäh- rung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten hat Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schloss sich der Angeklagte mit fünf anderen Personen zusammen, um im arbeitsteiligen Zusam- menwirken Menschen mit guten Deutschkenntnissen mit verfälschten Aufent- haltstiteln oder Ausweisen anderer Personen auszustatten. Damit sollte jeweils in fremdem Namen ein Deutschtest absolviert und so die Grundlage für eine Ein- bürgerung der legitimen Ausweisinhaber geschaffen werden. Dementsprechend 1 2 - 3 - vermittelte der Angeklagte sechs Kunden und übergab deren originale Ausweis- dokumente am Tag vor dem Sprachtest an einen Mittäter. Dieser verfälschte die Dokumente durch Überkleben der Passbilder und reichte sie an diejenigen wei- ter, die im Folgenden die Ausweise den Prüfern beim Sprachtest vorlegten und unter dem Namen der Kunden an der Prüfung teilnahmen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer lediglich dargelegt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen sei. Der festgestellte Sach- verhalt stehe zu ihrer Überzeugung "aufgrund der glaubhaft geständigen Einlas- sung des Angeklagten, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, fest". 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Das Urteil hat keinen Bestand, da die Feststellungen in dem mitgeteilten Beweisergebnis keine tragfähige Grundlage finden. a) Die Bewertung eines Geständnisses unterfällt dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Will das Tatgericht die Ver- urteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, muss es von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständ- nis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Beweisergeb- nisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Fest- stellungen trägt. Dabei sind, wenn sich der Angeklagte auf der Grundlage einer Absprache geständig eingelassen hat, an die Überprüfung dieser Einlassung und deren Darlegung im Urteil regelmäßig keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei einem in herkömmlicher Verfahrensweise abgegebenen Geständnis. In jedem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Würdigung der 3 4 5 - 4 - Beweise auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisions- gericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermög- licht (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16, BGHR StPO § 261 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1 Rn. 7 mwN; vgl. auch BGH, Be- schlüsse vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21 Rn. 26 ff.; vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15, NStZ-RR 2016, 147; vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13, NStZ 2014, 53; vom 5. Dezember 1995 - 4 StR 698/95, StV 1996, 214, 215; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 63). b) Nach diesen Maßstäben lassen die Urteilsgründe eine revisionsgericht- liche Prüfung der Beweiswürdigung nicht zu. Da der Angeklagte nach den Fest- stellungen weder an der Abänderung der Dokumente noch an deren Vorlage bei der Prüfung unmittelbar beteiligt war, erschließt sich mangels eigener Wahrneh- mung bereits nicht, auf welcher Grundlage er zu diesen für die Tatbestandsver- wirklichung maßgeblichen Umständen Angaben hat machen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 21/08, NStZ 2009, 467). Hinzu kommt, dass die Taten über sechs Jahre vor der Hauptverhandlung begangen worden sein sollen und die Feststellungen Details wie etwa die Namen der ein- zelnen Kunden enthalten. Insgesamt ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich das Landgericht von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt hat. Ein einfach gelagerter Fall, bei dem möglicherweise nähere Darlegungen entbehrlich sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 4 StR 698/95, StV 1996, 214, 215), liegt angesichts der aufgezeigten Umstände nicht vor. 6 - 5 - c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Bedenken in Bezug auf die kon- kurrenzrechtliche Bewertung hin. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 04.11.2021 - 8 KLs 50 Js 733/15 17/21 7