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Entscheidung

6 StR 28/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322B6STR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322B6STR28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 28/22 vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 beschlossen: Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2021 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revi- sionsinstanz zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes und schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Ad- häsionsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklag- ten, die von der Pflichtverteidigerin und einem gewählten Verteidiger jeweils in- nerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat ein weiterer vom Angeklagten mandatierter Verteidiger die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Anbringung von zwei Verfahrensrügen bean- tragt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahms- weise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung 1 2 - 3 - des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezem- ber 2020 – 2 StR 267/20 mwN). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift zutreffend ausgeführt hat, stellt allein der Umstand, dass – wie hier – ein anderer, nachträglich beauftragter Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegrün- dungsfrist zu der Auffassung gelangt, die Revision hätte auch auf Verfahrensrü- gen gestützt werden können, keinen solchen Ausnahmefall dar. 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, weil die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 22.07.2021 - 13c KLs - 474 Js 11748/20 - 13/20 3