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Leitsatz

X ZB 15/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322BXZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322BXZB15.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/19 vom 22. März 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Druckmaterialbehälter RVG § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - X ZB 15/19 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechts- beschwerdeverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang widerrufen worden. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben. In einem Nichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent, das die- selbe Priorität in Anspruch nimmt wie das Streitpatent, hat das Patentgericht den Streitwert mit Rücksicht auf eine auf das europäische Patent gestützte Verlet- zungsklage auf 13.437.500 Euro festgesetzt. Die Einsprechende regt an, den Gegenstandswert für das Rechtsbe- schwerdeverfahren auf nicht weniger als 2 Millionen Euro festzusetzen. Die Patentinhaberin hält allenfalls einen Betrag von 500.000 Euro für angemessen. II. Die Wertfestsetzung hat nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). 1 2 3 4 5 - 3 - III. Im Streitfall erscheint ein Gegenstandswert von 500.000 Euro an- gemessen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Gegenstandswert eines den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Beschwerde- oder Rechts- beschwerdeverfahrens grundsätzlich anhand des Werts des Patents zu bestim- men. Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine kon- krete Schätzung, ist der Wert in einem Anmelderbeschwerdeverfahren in der Re- gel auf 50.000 Euro zu veranschlagen, in einem Einspruchsbeschwerdeverfah- ren in der Regel auf 75.000 Euro zuzüglich jeweils 25.000 Euro für den zweiten und jeden weiteren Einsprechenden (BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 7 ff. - Ratschenschlüssel II). 2. Im Streitfall kann der Wert des Streitpatents nicht aus dem Streit- wert des Verletzungsrechtsstreits hergeleitet werden. Wie auch die Einsprechende nicht verkennt, kann der Wert des Streitpa- tents trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmungen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit dem Wert des europäischen Patents, auf das die Ver- letzungsklage gestützt war. Angesichts dessen bildet der Streitwert des Verlet- zungsrechtsstreits keine hinreichend konkrete Grundlage für eine Bestimmung des Gegenstandswerts im vorliegenden Verfahren. 3. Aus dem Vorbringen der Patentinhaberin ergibt sich jedoch, dass der Wert des Streitpatents deutlich oberhalb des üblichen Regelwerts liegt. An- gesichts dessen erscheint es angemessen, den Wert auf den von der Patentin- haberin genannten Betrag festzusetzen. 6 7 8 9 10 11 - 4 - IV. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist ge- bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2019 - 18 W(pat) 20/19 - 12