Entscheidung
6 StR 62/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230322B6STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230322B6STR62.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 62/22 vom 23. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Würzburg vom 28. Oktober 2021 dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls unter Auflösung der Gesamt- geldstrafe und Einbeziehung der Strafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 6. und 24. August 2020 und des Amtsgerichts Karlsruhe vom 7. September 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verur- teilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21 mwN). Aus 1 - 3 - Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet der Senat darauf, die gleichartige Tat- einheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2021 – 6 StR 174/21 mwN). Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 28.10.2021 - 8 KLs 811 Js 557/21