Leitsatz
XII ZB 337/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230322BXIIZB337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230322BXIIZB337.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 337/21 vom 23. März 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 a) Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmer- eigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung. b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende beste- henden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zin- sen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Sep- tember 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993). BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und die Anschluss- rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird, unter Zurückwei- sung von deren weitergehenden Rechtsmitteln, der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 28. Juni 2021 zu Ziffern 1. und 2. der Be- schlussformel aufgehoben. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten und des Antragstel- lers wird unter Zurückweisung von deren weiteren Beschwerden in der Folgesache Versorgungsausgleich der Beschluss des Amtsge- richts Heidelberg vom 3. August 2018 in Ziffer 2. Absatz 1 der Be- schlussformel abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf die Arbeitneh- merzeiten vor dem 1. Januar 2013 entfallenden Anteils des An- rechts des Antragstellers bei der K. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von 232.942,50 € nach Maßgabe der Versorgungszusagen der K. GmbH vom 18. Dezember 1997 mit Nachtrag vom 27. Dezember 2005 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28. Januar 1998 und vom 19. Juni 2000 in Verbindung mit den Ab- tretungserklärungen über das Kündigungsrecht vom 26. Oktober - 3 - 2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versor- gungsausgleichs der K. GmbH vom 11. November 2014, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014, übertragen. Aus den für das Anrecht des Antragstellers bei der K. GmbH bestehenden Rückdeckungsversicherungen bei der A. AG mit den Versicherungsnummern …-001, …-002 und …-003 werden die am 31. Juli 2014 vorhanden gewesenen Deckungskapitalien anteilig zu 20,17 %, zuzüglich da- rauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. August 2014, dem der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet. In gleichem Umfang wird das dem Antragsteller durch Vereinbarun- gen mit der K. GmbH vom 28. Januar 1998 und 19. Juni 2000 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus den vorgenannten Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf die Unterneh- merzeiten ab dem 1. Januar 2013 entfallenden Anteils des Anrechts des Antragstellers bei der K. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Rentenbetrags von 350,39 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungszusagen der K. GmbH vom 18. Dezember 1997 mit Nachtrag vom 27. Dezember 2005 sowie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28. Januar 1998 und vom 19. Juni 2000 in Verbindung mit den Ab- tretungserklärungen über das Kündigungsrecht vom 26. Oktober 2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versor- gungsausgleichs der K. GmbH vom 11. November 2014, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014, übertragen. - 4 - Aus den für das Anrecht des Antragstellers bei der K. GmbH bestehenden Rückdeckungsversicherungen bei der A. AG mit den Versicherungsnummern …-001, …-002 und …-003 werden die am 31. Juli 2014 vorhanden gewesenen Deckungskapitalien anteilig zu 2,28 %, zuzüglich da- rauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. August 2014, dem der Antragsgegnerin übertragenen Anrecht zugeordnet. In gleichem Umfang wird das dem Antragsteller durch Vereinbarun- gen mit der K. GmbH vom 28. Januar 1998 und 19. Juni 2000 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus den vorgenannten Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet. Die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten, die diese selbst trägt. Wert: 3.390 € Gründe: I. Auf den am 12. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 27. März 1999 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehe- mann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1999 bis 31. Juli 2014; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen 1 - 5 - Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,9964 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in der berufsständischen Versorgung mit einem Ehezeitanteil von 215,85 € monatlich erworben. Der Ehemann hat als Gesellschafter-Geschäfts- führer der K. GmbH (Beteiligte) ein endgehaltbezogenes Anrecht erworben, des- sen monatlicher Altersrentenbetrag zum Ende der Ehezeit nach der zuletzt erteil- ten Versorgungsauskunft 10.725 € bei einem Kapitalwert von 1.154.696 € betrug. Für das Anrecht bestehen drei Rückdeckungsversicherungen bei der A. Lebens- versicherung AG. Die Ansprüche daraus wurden an den Ehemann verpfändet; das Kündigungsrecht wurde an ihn abgetreten. Der Rückkaufswert der Versiche- rung mit der Endziffer -001 betrug zum 1. Januar 2015 87.551,50 €, der Versi- cherung mit der Endziffer -002 178.537,15 € und Versicherung mit der Endziffer -003 74.406 €. Im Zeitpunkt der Begründung der Versorgungszusage hielt der Ehemann einen Geschäftsanteil von 20 % des Stammkapitals der GmbH ohne Stimmrecht, seit 1. Januar 2013 einen Geschäftsanteil von 49 % mit einem Stimmrecht von 20 %. Vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) ist er nicht befreit. Die weiteren Geschäftsanteile an der GmbH halten sein Bruder (zu- letzt 49 % des Stammkapitals bei 32 % Stimmenanteil) und sein Vater (zuletzt 2 % des Stammkapitals bei 48 % Stimmenanteil). Das Familiengericht hat in dem Verbundverfahren die ehezeitlichen An- rechte der Ehefrau intern geteilt. Den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns hat es ebenfalls intern geteilt, und zwar „nach Maßgabe der Versorgungszusagen vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 sowie der Verpfändungsvereinba- rung vom 28.01.1998 sowie den Nachträgen zur Verpfändungsvereinbarung vom 28.01.1998 und 19.06.2000 zwischen der K. GmbH und dem Antragsteller beste- henden Pfand- und Sicherungsrechte“. Weiter hat es angeordnet, dass in Höhe des Ausgleichswerts das bei der A. Lebensversicherung AG als Trägerin der Rückdeckungsversicherungen bestehende Deckungskapital aus den Versiche- 2 - 6 - rungsnummern ...-001, ...-002 und ...-003 dem auf die Antragsgegnerin übertra- genen Anrecht zugeordnet wird. Wegen des noch verfallbaren Teils der endge- haltsbezogenen Altersversorgung hat es den Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die Beteiligte Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Absicherung des zu übertragenden Ausgleichswerts durch Zuordnung von Deckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung wenden. Das Oberlandesgericht hat die Be- schlussformel - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden - neu gefasst und das betriebliche Anrecht des Ehemanns „nach Maßgabe der Versor- gungszusagen der K. GmbH vom 18.12.1997 mit Nachtrag vom 27.12.2005 so- wie der Verpfändungsvereinbarungen vom 28.01.1998 und vom 19.06.2000 in Verbindung mit den Abtretungserklärungen über das Kündigungsrecht vom 26.10.2012 und dem Beschluss über die Durchführung eines Versorgungsaus- gleichs der K. GmbH vom 11.11.2014“ intern geteilt. Weiter hat es angeordnet, dass das bei der A. Lebensversicherung AG unter den Versicherungsnummern ...-001, ...-002 und ...-003 bestehende Deckungskapital in Höhe von 145.122,93 € der Antragsgegnerin zugeordnet wird, wobei 25,72 % hiervon auf die Versicherung mit der Endziffer -001 entfallen, 52,43 % auf die mit der Endzif- fer -002 und 21,85 % auf die mit der Endziffer -003. Auf die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemanns und der Betei- ligten hat der Senat die Entscheidung durch Beschluss vom 15. Juli 2020 (XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549) aufgehoben und die Sache an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die in Unternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Bewertungsregel des § 45 Abs. 1 VersAusglG unterfallen, sondern der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 VersAusglG, so dass 3 4 - 7 - bei der Zusage einer Rentenleistung diese als Bezugsgröße anzunehmen und nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 39 bis 42 VersAusglG zu bewerten ist. Hierauf hat das Oberlandesgericht den in Arbeitnehmereigenschaft er- dienten Teil des Anrechts intern mit einem Kapitalwert von 232.942,50 € als Aus- gleichswert geteilt. Dem der Ehefrau übertragenen Anrecht hat es die drei Rück- deckungsversicherungen einschließlich des dem Ehemann daran bestellten Pfandrechts zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 20,17 % des jeweiligen De- ckungskapitals bezogen auf das Ehezeitende zuzüglich darauf entfallenen Über- schussanteilen und Zinsen. Den in Unternehmereigenschaft ausgebauten Teil des Anrechts hat es durch Übertragung einer monatlichen Rente in Höhe von 750,41 € intern geteilt und die drei Rückdeckungsversicherungen in entsprechen- der Weise zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 4,14 % des jeweiligen De- ckungskapitals. Hiergegen wenden sich der Ehemann mit der erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde und die Beteiligte mit einer Anschlussrechtsbeschwerde, mit denen beide übereinstimmend die Übertragung einer in Unternehmereigenschaft erdienten monatlichen Rente von nur 350,39 € und die Herausnahme der Über- schussanteile und Zinsen aus der Zuordnung der Rückdeckungsversicherung er- streben. II. Die von der Beteiligten erhobene Anschlussrechtsbeschwerde (§ 73 FamFG) ist zulässig. Allerdings ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbar- 5 6 7 - 8 - keit die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels ei- nes Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (le- diglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Se- natsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.). In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsaus- gleich einlegt, es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an ei- nem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 14). Das Anschlussrechtsmittel eines Versorgungsträgers ist jedoch grundsätzlich statthaft, wenn dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung beeinträchtigt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 16 ff. mwN). Insbesondere ist sein Rechtsmittel nicht auf die Zielrichtung des Hauptrechtsmittels beschränkt. Denn auf das Rechtsmittel eines Versor- gungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Der Prü- fungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdean- griff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Ausgleichs- form richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der So- lidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versor- gungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbe- schluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 13 mwN). - 9 - III. Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind teilweise be- gründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die bis zum Statuswechsel erdiente Arbeitnehmerversorgung sei in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Bezugsgröße Kapitalwert zu teilen (§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Bei der Berechnung der Arbeitnehmerversorgung habe der Versorgungsträger zutreffend die Unternehmerversorgung ausgeson- dert und nicht in die zeitanteilige Bewertung einbezogen. Die nach Statuswechsel erworbene Unternehmerversorgung sei zeitratier- lich zu bewerten. Hierbei sei als Beginn der Gesamtzeit nicht die Zeit ab der ur- sprünglichen Zusagenerteilung (18. Dezember 1997), sondern die Zeit ab dem Statuswechsel (1. Januar 2013) zugrunde zu legen. Die für die Anwartschaften bestehenden Sicherheiten seien in der bis zum Ende der Ehezeit aufgebauten Höhe anteilig zuzüglich künftiger Zinsen und Überschussanteile zu übertragen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quoti- enten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts ent- spreche. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Aufgrund des am 1. Januar 2013 eingetretenen Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft vor dem 1. Januar 2013 eine Anrechts- bewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmerei- genschaft ab dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 8 9 10 11 12 13 14 - 10 - VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiede- nen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen (Senatsbe- schluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 in dieser Sache). b) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der neu erteilten Versorgungs- auskunft hat das Oberlandesgericht den Kapitalwert des in Arbeitnehmereigen- schaft erdienten Anteils bestimmt, indem es den Kapitalwert der gesamten Ver- sorgungszusage zeitratierlich mit dem Quotienten aus der Dauer der Unterneh- menszugehörigkeit vor dem 1. Januar 2013 (184 Monate) und der Zeitdauer, die bis zu der vertraglichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (411 Mo- nate), multipliziert hat. Von diesem hat es den Ehezeitanteil gebildet, indem es den vorgenannten Kapitalwert mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unter- nehmenszugehörigkeit vor dem 1. Januar 2013 (166 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1. Januar 2013 (184 Monate) multipliziert hat. c) Unzutreffend hat das Oberlandesgericht hingegen bei der Bewertung des in Unternehmereigenschaft erworbenen Anteils der Versorgung einen neuen Beginn der Gesamtzeit ab dem Statuswechsel (1. Januar 2013) angenommen und ausgehend davon die gesamte Höhe der Versorgungszusage von monatlich 10.725 € mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1. Januar 2013 (19 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehö- rigkeit nach dem 1. Januar 2013 (228 Monate) multipliziert. Denn in der Zeit ab dem Statuswechsel am 1. Januar 2013 ist nicht die gesamte Versorgung von mo- natlich 10.725 € erdient worden, sondern nur noch derjenige Anteil, der nicht zeit- ratierlich bereits vor dem 1. Januar 2013 erdient war. In Unternehmereigenschaft erdient ist (nur) der Rentenbetrag der gesamten Versorgungszusage (10.725 € monatlich) abzüglich der vor dem 1. Januar 2013 bereits zeitratierlich erdienten monatlich 4.801,58 €, mithin noch monatlich 5.923,42 €. Nur dieser Betrag ist mit 15 16 - 11 - dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1. Januar 2013 (19 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1. Januar 2013 (228 Monate) zu multiplizieren und führt dann zu dem auch in der Versorgungsauskunft errechneten Ehezeitanteil der Unternehmerversor- gung von monatlich 495,50 €. Von dem so errechneten Betrag sind in der Ver- sorgungsauskunft nach erfolgter Halbteilung anteilige Teilungskosten abgezo- gen, ein zusätzlicher Ausgleich für entfallenden Risikoschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) vorgenommen und letztlich ein Ausgleichswert von monatlich 350,39 € ermittelt worden, gegen den insofern keine Rügen erhoben worden sind und den auch die Rechtsbeschwerden mit ihren Anträgen verfolgen. d) Zutreffend wiederum hat das Oberlandesgericht die bestehenden Si- cherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht begründet. Das betrifft im vorliegenden Fall das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht des Ehe- manns an den Ansprüchen der Beteiligten aus der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfandrecht ist anteilig auf die Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zugeordnet worden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert als Ka- pitalwert oder korrespondierenden Kapitalwert und dem Kapitalwert des gesam- ten Anrechts zum Ende der Ehezeit entspricht. Sind - wie hier aufgrund Status- wechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den beste- henden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend an- teilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (Senatsbe- schlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f. und vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 mwN). Dabei ist der nach § 11 VersAusglG zu übertragende Insolvenzschutz nur in dem Umfang zu übertragen, in dem ein den Ehezeitanteil besicherndes De- 17 18 - 12 - ckungskapital im Zeitpunkt des Ehezeitendes tatsächlich gebildet war. Die Be- wertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tat- sächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 19 mwN). Eine nach- ehezeitliche Aufstockung der Rückdeckungsversicherung durch weitere Bei- tragszahlung käme daher dem neu begründeten Anrecht der Ehefrau nicht be- reits aufgrund von Rechtswirkungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, sondern nur dann zugute, wenn es dem der Aufstockung zugrundeliegenden Sicherungs- zweck entspricht, was nicht Prüfungs- und Betrachtungsgegenstand des Versor- gungsausgleichs ist. Von einer Aufstockung der Rückdeckungsversicherung abzugrenzen ist die der vorhandenen Sicherheit bereits innewohnende Dynamik in Form von Zin- sen und Überschussanteilen. Derartige Wertsteigerungen sind bereits ehezeitlich dem Anrecht zugeordnet und erhöhen deshalb das Maß der Besicherung (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 18 f. mwN). Zu Recht hat das Oberlandesgericht daher ausgesprochen, dass dem neu begrün- deten Anrecht das anteilige Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung be- zogen auf das Ehezeitende zuzüglich darauf entfallende Überschussanteile und Zinsen zuzuordnen und das dem Ehemann daran bestellte Pfandrecht zu über- tragen ist. 19 - 13 - 3. Der angefochtene Beschluss kann daher hinsichtlich des Ausgleichs- werts der Unternehmerversorgung und des darauf entfallenden Anteils der Rück- deckungsversicherung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache ab- schließend entscheiden, da die Ehezeitanteile als solche ausermittelt sind und abgesehen von der Frage des anzuwendenden Aufteilungsmodus nach Status- wechsel nicht im Streit stehen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.08.2018 - 35 F 117/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2021 - 16 UF 145/18 - 20