Entscheidung
6 StR 14/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR14.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 14/22 vom 24. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, der Verbrauchsüberlas- sung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in sieben Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln, des Anbaus von Betäu- bungsmitteln, der Bedrohung und der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmit- teln an Minderjährige in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, we- gen Anbaus von Betäubungsmitteln, wegen Bedrohung und wegen Körperverlet- zung in zwei Fällen unter Einbeziehung zweier früher gegen ihn verhängten Stra- fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für voll- streckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs in entsprechen- der Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 bis 7 der Anklage nicht der Ab- gabe, sondern der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmit- teln an Jugendliche strafbar gemacht. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn der Suchtstoff zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingege- ben wird; in dieser Konstellation ist vielmehr die Tatbestandsva- riante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch einschlä- gig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, juris Rn. 8; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1205; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. September 1996 – 4 StR 173/96, NStZ 1997, 89, 90). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte übergab bei den Taten 1 bis 7 die Betäubungsmittel an die Personen N. , S. , K. und Ne. jeweils in seiner Wohnung zum sofortigen Konsum in seinem Beisein (UA S. 7 f. i.V.m. S. 12). Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Eingedenk des unveränderten Strafrahmens (§ 29a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG) und der sonstigen Umstände ist aus- zuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Strafen festgesetzt hätte.“ Dem schließt sich der Senat an. Sander König Tiemann Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 26.10.2021 - 22 KLs 32/13 2 3