OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZB 30/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240322BXIZB30
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240322BXIZB30.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 30/21 vom 24. März 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Die Musterbeklagte zu 3, die C. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerde- gegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Muster- verfahren (5. Senat) des Oberlandesgerichts München vom 19. Ok- tober 2021 (5 Kap 1/18) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 30/21) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen Rechtsbe- schwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 19. Oktober 2021 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterklä- ger am 10. November 2021 zugestellt und am 12. November 2021 sowie am 25. November 2021 (als Berichtigung der Veröffentlichung vom 12. November 1 - 3 - 2021) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid ha- ben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 10. Dezember 2021 eingegangen. II. Nach Anhörung des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdefüh- rers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 3 nach billigem Ermes- sen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbe- schwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechts- beschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.12.2017 - 27 OH 18593/17 - OLG München, Entscheidung vom 19.10.2021 - 5 Kap 1/18 - 4