Entscheidung
2 StR 426/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322B2STR426
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322B2STR426.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426/21 vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 11. Mai 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in Fall 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe, c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanmaßung in zwei Fäl- len, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer an- derweitig erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu- dem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von vier Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in Fall 2 der Urteilsgründe wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Nach den Feststellungen wollte der alkoholisierte und unter dem Ein- fluss von Amphetamin stehende Angeklagte durch die Vorspiegelung, Polizist zu sein, Geld für den Erwerb von Drogen erlangen. Er trat an den vor einem Wohn- haus wartenden Zeugen F. heran, erklärte ihm bewusst wahrheitswidrig, von der Polizei zu sein und forderte ihn auf, ihm seinen Ausweis auszuhändigen. Der Zeuge ging davon aus, dass der Angeklagte, der einen „hibbeligen Eindruck“ machte, unter Drogen stehe. Er erwiderte, er glaube nicht, dass der Angeklagte von der Polizei sei. Der Angeklagte forderte ihn daraufhin auf, in ein in der Nähe geparktes Fahrzeug einzusteigen. Als der Zeuge auch dieser Aufforderung nicht 1 2 3 4 - 4 - nachkam, zog der Angeklagte sein T-Shirt hoch und zeigte dem Zeugen eine im Hosenbund steckende Spielzeugwaffe, die er wenige Zentimenter aus dem Ho- senbund herauszog. Die Waffe wirkte auf den Zeugen echt, so dass er schockiert war und sich durch den Angeklagten bedroht fühlte. Kurz darauf fing der Ange- klagte jedoch an zu lachen und fragte: „Sieht echt aus, oder?“ Ihm war bewusst geworden, dass er den Zeugen nicht würde täuschen und zu einer Ausweiskon- trolle bewegen können. Er fragte den Zeugen sodann, ob dieser Drogen bei sich habe und ob er Pep oder Ecstasy kaufen wolle. b) Gemäß § 132 StGB macht sich strafbar, wer als Inhaber eines öffentli- chen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (§ 132 Var. 1 StGB) oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 Var. 2 StGB). Zwar ist es für die Tatbestandverwirklichung ohne Belang, ob im Einzelfall der Betroffene die fehlende Befugnis des Täters erkennt oder auf die vermeintlich amtliche Maßnahme reagiert (OLG Frankfurt, NJW 1964, 61, 63; OLG Stuttgart, NStZ 2007, 527, 528; Krauß in: LK-StGB, 13. Aufl., § 132 Rn. 4). Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, hat eine Handlung jedoch mangels Gefähr- lichkeit keine Tatbestandserheblichkeit, wenn sie nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätig- keit abweicht, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f.; Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, BGHSt 56, 196, 202; Krauß, aaO; Hohmann in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 132 Rn. 3 jeweils mwN). Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der erkennbaren Drogenbeeinflussung und 5 6 - 5 - des von allen Zeugen als „sehr auffällig“ beschriebenen Verhaltens des Ange- klagten, hätte das Landgericht näher prüfen müssen, ob ein solcher Ausnahme- fall vorlag. 2. Die Aufhebung des Urteils in Fall 2 der Urteilsgründe zieht die Aufhe- bung des Ausspruchs über die erste Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Maßnahme nach sich. 3. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls das Gesamtvollstreckungsurteil in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11.05.2021 - 63 KLs-805 Js 1795/19-5/20 7 8