Entscheidung
4 StR 397/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322B4STR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322B4STR397.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/21 vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 7. Januar 2021, soweit es den Angeklag- ten betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schä- den der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abge- sehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsent- scheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt ist. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hält, soweit die Kammer eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt hat, einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil eine hier gebotene Begründung für das Vorliegen eines insoweit gegebenen Feststel- lungsinteresses vermissen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 ‒ 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1). Dass möglicherweise der künftige Eintritt solcher immaterieller Schadensfolgen droht, die bei der Be- zifferung des dem Grunde nach zugesprochenen Schmerzensgeldanspruches nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht berücksich- tigt werden können, ist weder aus dem Adhäsionsantrag noch sonst ersichtlich. Quentin Bender Rommel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 07.01.2021 - 31 KLs 49/18 620 Js 845/16 2