Entscheidung
5 StR 278/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR278
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR278.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 278/21 vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Ablehnung einzelner Beweisan- träge auf Einvernahme der Zeugen M. , R. , Ru. sowie eines nament- lich nicht bezeichneten „Leiters des Bauhofs H. -E. “ jeweils einen Ver- stoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht geltend macht, sind die Verfah- rensrügen bereits unzulässig: Das Landgericht hat alle Anträge abgelehnt, dabei die unter Beweis gestellten Umstände als für die Entscheidung bedeutungslos bewertet und zur Begründung jeweils Bezug genommen auf eine „geschilderte, vorläufige Beweissituation“, enthalten u.a. in einem „Beschluss betreffend die - 3 - Beschlagnahme von Kontounterlagen der Firma S. GmbH ... (An- lage 65 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2020)“. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Revision den Inhalt dieses Beschlusses nicht mitgeteilt. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 608 KLs 5/17 5701 Js 54/14