OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 79/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322BIZB79
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322BIZB79.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 79/21 vom 29. März 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat legt die Eingaben der Antragstellerin vom 15. März 2022 und 25. März 2022, mit denen sie geltend macht, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 ihr Anliegen missverstanden und ihr umfangreiches Vor- bringen übergangen, als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbe- schluss vom 15. Februar 2022 aus. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbe- schwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Ver- fahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Ent- scheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegen- stand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 1 2 - 3 - 2181 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15. Februar 2022 die Angriffe der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, aber sie wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. IV. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2021 - I-8 O 365/21 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-11 W 55/21 - 3 4 5